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1 (1896)
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Pharmaceutisches Personale. Erläuterungen zur Studien-Ordnung.

ist zu diesem Ende das betreffende Ansuchen in Ansehung der Studien an dasUnterrichtsministerium, in Ansehung der Tyrocinalprüfung an das Ministeriumdes Innern zu richten.

2. Für die in der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 9. Mai1890, R.-Gr.-Bl. Nr. 81, vorgeschriebene fünfjährige Servirzeit ist in derRegel nur jene Praxis anrechenbar, welche nach Erlangung des Diplomes inder Eigenschaft als Magister der Pharmacie zurückgelegt wurde.

Im Ilebrigen ist die in der Praxis zugebrachte Servirzeit innerhalb derdurch obige Verordnung in P. 5, 6 und 7 festgesetzten Grenzen nur dann an-rechenbar, wenn sie vor Antritt der Universitätsstudien absolvirt wurde.

Während des zweijährigen Universitätscurses eine praktische Verwendungin Apotheken anzunehmen, ist den Studirenden nur insoferne gestattet, als siedurch eine Nebenbeschäftigung in keiner Weise abgehalten werden, ihren Uni-versitätsstudien mit dem gebotenen Fleisse obzuliegen, worüber die akademischenBehörden entsprechend zu wachen haben.

Die vom Antritte der Universitätsstudien bis zur Erlangung des Diplomesin der Praxis zugebrachte Verwendungszeit ist jedoch in keinem Falle in dieServirzeit einzurechnen.

3. Nach Massgabe des §. 3 der Studienordnung unterliegt es keinem An-stände, jenen Studirenden der Pharmacie, welche ihre Universitätsstudien aneiner anderen Universität fortsetzen wollen, Abgangszeugnisse über ihre bis-herigen Studien zu ertheilen, wie solche den ordentlichen Studirenden ausge-fertigt werden.

4. Im Sinne der Studienordnung ist auf die Einhaltung der für die Vor-prüfungen festgesetzten Termine und namentlich darauf zu achten, dass keinStudirender in den zweiten Jahrgang eintritt, ohne sämmtliche Vorprüfungenmit Erfolg bestanden zu haben.

Im Falle einzelne Studirende durch besondere Umstände an der Einhal-tung dieser Termine verhindert sein sollten, bleibt es ihnen unbenommen, unterDarlegung der eine Verschiebung der Prüfung rechtfertigenden Momente behufsausnahmsweiser Zulassung zu einem späteren Termine im Wege des Decanatesder philosophischen Facultät die h. o. Genehmigung anzusuchen.

Hat ein Studirender die Vorprüfung aus Physik mit ungenügendem Erfolgeabgelegt, so hängt es zunächst von dem Urtheile der Prüfungs-Commission ab,in welcher Zeit derselbe nach dem Ergebnisse der Prüfung in der Lage seinkann, sich die zu einem günstigen Prüfungsresultate erforderlichen Kenntnisseanzueignen und welche Frist ihm demnach zu der Wiederholungsprüfung zubestimmen ist.

Jedenfalls ist aber ein solcher reprobirter Studirender, ebenso wie jener,welcher bei einer der am Schlüsse des Studienjahres abzulegenden Vorprüfungenaus Chemie und Botanik reprobirt wurde, mit Eücksicht auf die §§. 13 ff.,spätestens im Laufe des Monates October des nächsten Studienjahres zurWiederholung der betreffenden Vorprüfung zuzulassen.

Ebenso wie solche Studirende bei ungünstigem Erfolge dieser Wieder-holungsprüfung den ersten Jahrgang zu wiederholen haben (§. 14), können auchalle jene Studirenden, welche die sämmtlichen Vorprüfungen nicht spätestensim Monate October des ihrem ersten Jahrgange nachfolgenden Studienjahresmit Erfolg bestanden haben, nicht in den zweiten Jahrgang aufgenommenwerden, es wäre denn, dass ihnen für eine einzelne Vorprüfung ein spätererTermin ausnahmsweise bewilligt wurde.