Pharmaceutisches Personale. Erläuterungen zur Studien-Ordnung.
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Bestimmungen der Verordnung eine rückwirkende Geltung beigemessen, welchederselben nicht zukommt.
Es leuchtet ein, dass bezüglich eines Pharmaceuten, der schon vor dem17. Mai d. J. nebst der ehedem vorgeschriebenen Servirzeit noch 9 Jahre alsselbständiger Leiter einer Apotheke zurückgelegt hat, nicht BestimmungenAnwendung finden können, welche in viel beschränkterem Umfange den Be-fähigungsnachweis jener Pharmaceuten festsetzen, welche nach dem In-krafttreten der Verordnung die Berechtigung zur selbständigen Apo-thekenleitung erst erlangen würden.
Ebensowenig können die besonderen Bestimmungen des §. 8, welchelediglich von den zur Zeit des Inkrafttretens der Ministerialverordnung odernachher in Apotheken bediensteten Pharmaceuten handeln, auf Pharma-ceuten angewendet werden, welche schon vor dem 17. Mai aus dem Diensteinländischer Apotheken ausgeschieden sind. Erst wenn dieselben wieder inApothekendienste treten, gelangen die betreffenden Bestimmungen auch hin-sichtlich dieser zur Anwendung.
Im Falle der Inanspruchnahme der Berechtigung zur selbständigen Führungeiner Apotheke seitens jener Pharmaceuten, auf welche die besonderenBestimmungen des §. 8 keine Anwendung finden, haben daher die allge-meinen Bestimmungen des §. 6 zur Geltung zu gelangen, und sind daher dievon den betreffenden Pharmaceuten gelieferten Nachweisungen von den politischenBehörden der sorgsamen Prüfung zu unterziehen.
Hievon wird die k. k. Statthaltern zur sofortigen entsprechenden An-weisung der im vorliegenden Falle in Frage stehenden politischen Behördemit dem Auftrage in die Kenntniss gesetzt, von dem Inhalte dieses Erlassesbehufs Vermeidung einer unangemessenen Handhabung der Ministerialverordnungvom 9. Mai 1890 E.-G.-Bl. 81, unverzüglich auch alle übrigen po-litischen Behörden I. Instanz zur Darnachachtung in Kenntnisszu setzen.
Erlass des k. k. Ministeriums für Cnltus und Unterrichtvom 14. Mai 1891, Z. 9173,
betreffend Erläuterungen bezüglich einzelner Bestimmungen der neuenpharmaceutischen Studien- und Prüfungsordnung.
Mit Rücksicht auf mehrfache anher gerichtete Anfragen bezüglich ein-zelner Bestimmungen der neuen pharmaceutischen Studien- und Prüfungsordnungvom 16. December 1889, E.-G.-Bl. Nr. 200, finde ich zur Erzielung einesgleichmässigen Vorganges nachstehende Erläuterungen zu erlassen:
1. Die Bestimmungen des h. c. Ministerial-Erlasses vom 8. December 1882,Z. 20097, betreffend den Vorgang bei Aufnahme von ausländischen Candidatender Pharmacie in die pharmaceutischen Universitätsstudien haben auch rück-sichtlich der nach der neuen pharmaceutischen Studien- und Prüfungsordnungeintretenden Studirenden sinngemäss Anwendung zu finden.
Inwieferno eine im Auslande abgelegte Tyrocinalprüfung ausnahmsweiseeiner im Inlande bestandenen als gleichwerthig anerkannt werden kann, ist derEntscheidung des Ministeriums des Innern in jedem einzelnen Falle vorbehalten.
Ebenso ist die Entscheidung über die Anerkennung der von einem In-länder im Auslande zurückgelegten Gymnasial- oder Bealschulstudien, sowie dervon ihm im Auslande abgelegten Tyrocinalprüfung zum Zwecke seiner Auf-nahme in die pharmaceutischen Studien dem einzelnen Falle vorbehalten, und
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