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Pliarmaceutisch.es Personale. Diplom und Sponsion.
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5. Die Reprobation eines Candidaten bei der strengen Prüfung kann sichgemäss, §§. 25 und 21 stets nur entweder auf beide Prüfungsfächer oder auf einenI'rüt'ungsgegenstand (Chemie o d e r Pharmakognosie) beziehen, wobei es mit Rück-sicht auf die Bestimmung des §. 24 keinen Unterschied macht, ob der Can-didat den Calcul „ungenügend" aus dem betreffenden Gegenstande vom Exami-nator oder vom Gastprüfer erhalten hat. Der Candidat hat demnach, wenn eraus einem Prüf'ungsgegenstande reprobirt wurde, welcher sowohl vom Exami-nator als vom Gastprüfer geprüft wurde, die erfolglos gebliebene Einzelprüfungaus diesem Gegenstande stets vor dem Examinator und vor dem Gastprüfer zuwiederholen, auch wenn er nur von einem derselben reprobirt worden war.
6. Der Erlag der für die Vorprüfungen vorgeschriebenen Taxe per 30 fl.kann auch in Raten, etwa, von je 10 fl. vor Ablegung jeder einzelnen Vor-prüfung stattfinden.
In Gemässheit des §. 28, letzter Absatz, gebürt jedem betheiligten Mit-gliede der Prüfungs-Commission bei jeder Wiederholungsprüfung die Hälfte desfür die erste Prüfung geltenden Taxbetrages per 5 fl. Es ist daher bei jederWiederholungsprüfung, sei es einer Vorprüfung, einer oder beider praktischenPrüfungen, der ganzen oder eines Theiles der Gesammtprüfung, vom Candidatenjener Betrag an Taxen zu erlegen, welcher erforderlich ist, um jedes interveni-rende Mitglied der Prüfungs-Commission mit dem halben Taxbetrag per 2 fl. 50 kr.zu betheilen.
7. Die Colloquien aus Mineralogie und Zoologie, welche die mit absol-virter vierter Gymnasialciasse aufgenommenen Studirenden der Pharmacie inGemässheit des §. 30 im ersten Jahrgange abzulegen haben, sind in der sonstfür Colloquien üblichen Weise vorzunehmen, und zwar unabhängig von denVorprüfungen in jenem Zeitpunkte, in welchem sonst seitens der betreffendenDocenten Colloquien über die von ihnen im abgelaufenen Semester vorgetra-genen Lehrfächer vorgenommen zu werden pflegen.
Sollte ein Candidat bei einem Colloquium nicht entsprechen, so ist erzu verhalten, die betreffende Vorlesung nochmals zu frequentiren und sich demColloquium neuerlich zu unterziehen.
Bezüglich jener Studirenden der Pharmacie, welche nach absolvirter fünfterGymnasialclasse aufgenommen werden, ist von der Forderung der Ablogungeines Colloquiums aus Mineralogie abzusehen.
Kundmachung des k. k. Ministers für Cultus und Unterricht
im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern
vom 13. Februar 1892, Z. 27295 ex 1891,
V.-Bl. d. Min. f. C. u. U. Nr. 11,
betreffend das Formulare für die auf Grund der pharmaceutischen Studien-
und Prüfungsordnung vom 16. December 1889, R.-G.-Bl. Nr. 200, den
Magistern der Pharmacie auszustellenden Diplome.
Den Studirenden der Pharmacie, welche den Bedingungen für die Erlan-gung des Diploms eines Magisters der Pharmacie nach Massgabe der pharma-ceutischen Studien- und Prüfungsordnung vom 16. December 1889, R.-G.-Bl.Kr. 200, bezw. der die Lehr- und Dienstzeit des pharmaceutischen Dienst-personales betreffenden Verordnung des Ministeriums des Innern vom 9. Mai1890, R.-G.-B. Nr. 81, Genüge geleistet haben, wird seitens der inländischen