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1 (1896)
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440
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JC v\rv

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Pharmaceutisches Personale. Servirzeit.

welche bisher an die Erlangung des Magisterdiplomes geknüpft war, ausserdemnoch von dem Nachweise einer 5jährigen Servirzeit abhängig.

In Gemässheit des Punktes 7 der gedachten Verordnung ist jenen Phar-maceuten, welche vor Antritt des Universitätsstudiums als Assistenten gedienthaben und noch dienen, diese Dienstzeit in die nunmehr festgesetzte 5jährigeDienstzeit mit der Einschränkung einzurechnen, dass unbedingt noch 2 Dienst-Jahre nach Erlangung des Magisterdiplomes zurückgelegt werden müssen.

Da nach diesen Bestimmungen der Nachweis einer vor Erlangung dosMagisterdiplomes zurückzulegenden Servirzeit von bestimmter Dauer derzeitnicht mehr zu fordern ist und da seit Kundmachung obiger Verordnung desMinisteriums des Innern durch die Ausfolgung des Magisterdiplomes die Be-rechtigung zur Leitung einer Apotheke nicht mehr erlangt wird, so besteht injenen Fällen, in denen mit Eücksicht auf die früher geltenden Vorschriften dieVollstreckung einer zweijährigen Servirzeit vor Erlangung des Magisterdiplomesangeordnet wurde, gegenwärtig kein Anstand, von dieser Eorderung abzusehenund die Magisterdiplome an jene Pharmaceuten, welche im Uebrigen die zurErwerbung desselben vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt haben, sofort aus-zufolgen. "

Hiebei wird jedoch ausdrücklich bemerkt, dass in den betreffendenDiplomen jede Bestimmung zu entfallen hat, mit welcher dem Magister derPharmacie die Berechtigung zur selbständigen Leitung einer öffentlichen Apo-theke zuerkannt wird."

Wegen Festsetzung des künftigen Wortlautes der Diplomformulare*) fürMagister der Pharmacie wird vom k. k. Ministerium für Cultus und Unterrichtdas Entsprechende veranlasst werden.

Hievon wird die k. k. Statthalterei behufs Verständigung der unterstehen-den polit. Behörden und Apothekergremien in die Kenntniss gesetzt.

Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. Juli 1890,

Z. 14677,

betreffend Erläuterungen über die 5jährige pharraaceutisclie Servirzeit.

Aus der zuliegenden Eingabe eines bereits 9 Jahre als Provisor mit derselbständigen Leitung einer öffentlichen Apotheke betrauten Magisters derPharmacie, von welchem seitens der politischen Behörde aus Anlass der Be-werbung desselben um eine Apotheken-Concession die Beibringung der amtlichenBestätigung am Diplome über die vollstreckte fünfjährige Servirzeit angefordertwurde, hat das Ministerium des Innern entnommen, dass die Bestimmungender Verordnung vom 9. Mai 1890, K.-G.-Bl. 81, nicht überall zur sachgemässenDurchführung gelangen.

Obwohl im §. 6 dieser Verordnung nur darüber allgemeine Bestimmungenenthalten sind, welche Anforderungen in Zukunft behufs Erlangung derBerechtigung zur selbständigen Leitung von Apotheken an die be-treffenden Pharmaceuten zu stellen sind, und obwohl der §. 8 derselben Ver-ordnung nur hinsichtlich der in Apotheken bediensteten Pharmaceutennoch besondere formelle Erfordernisse bezeichnet, welche zu dem gedachtenZwecke erfüllt werden müssen, hat die politische Behörde, ungeachtet im §. 9ausdrücklich bestimmt wird, dass die gedachte Verordnung mit dem Tageder Kundmachung, sohin mit dem 17. Mai d. ,1. in Geltung tritt, den

*) S. auf Seite 443: Kundin, d. k. k. Minist, f. Cult. u. Unt. v. 13. Februar 1892,Z. 27295.