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Pharmaceutisches Personale. Diplome.
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mehr als Norm festgesetzte fünfjährige Servirzeit mit der Einschränkung ein-zurechnen, dass unbedingt zwei Dienstjahre in der Eigenschaft als Magister derPharmacie zurückgelegt werden müssen.
8. Die Vollstreckung der vorgeschriebenen fünfjährigen Servirzeit einesPharmaceuten ist von dem Vorstande der Apotheke, in welcher derselbe be-dienstet ist, der politischen Behörde I. Instanz anzuzeigen, und von dieser nachgenauer Prüfung der betroffenden Xachweisungen und nach Vernehmung desApothekergremiums am Diplome des betreffenden Magisters der Pharmacie mitder nachstehenden Amtsbemerkung unterBeifügung des Amtssiegels zu bestätigen:*)
Z:......
Obgenannter Magister der Pharmacie N. N. hat der vorgeschriebenen
fünfjährigen Servirpflicht mit.....(Datum).....Genüge geleistet und
hiemit die Eignung zur selbständigen Leitung einer öffentlichen Apotheke erlangt.Datum Unterschrift des
(Amts-Siegel) Amts Vorstehers.
Ohne diese Bestätigung darf kein Magister der Pharmacie auf Grund seinesMagisterdiplomes zur selbständigen Leitung einer öffentlichen Apotheke zuge-lassen werden.
9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft undwerden mit diesem Zeitpunkte alle mit den Bestimmungen derselben nicht imEinklänge stehenden Vorschriften der bestehenden Gremialordnungen ausserWirksamkeit gesetzt.
Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. Juli 1890,
Z. 13887,
betreffend die Ausfolgung von Magister-Diplomen an Pharmaceuten.
Laut Mittheilung des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht werdenmit dem nachstehenden Erlasse vom 26. Juli 1890, Z. 13804, an die Decanateder medicinischen Eacultäten in Wien, Prag, Innsbruck und Krakau, sowiean die Decanate der philosophischen Pacultäten in Lemberg und CzernowitzWeisungen, betreffend die Ausfolgung von Magister-Diplomen an Pharmaceutenerlassen:
„Anlässlich des von einem Studirenden der Pharmacie, welcher zu denUniversitätsstudien unter vorläufiger Nachsicht eines Theiles der ihm fehlendenfrüher vorgeschriebenen 2jährigen Servirzeit gegen Nachtrag derselben . zuge-lassen worden war, gestellten Ansuchens um Ausfolgung des Magistcrs-Diplomcshat sich die Frage ergeben, ob in solchen Fällen auch gegenwärtig noch dieAusfolgung des Magisterdiplomes von dem Nachweise der vollständig zurück-gelegten zweijährigen Servirzeit, wie sie nach der früheren pharmaceutischenStudien-Ordnung vorgeschrieben war, abhängig zu machen sei.
In dieser Beziehung wird dem Decanate im Einvernehmen mit dem Mini-sterium des Innern Nachstehendes eröffnet.
Nach der mit Rücksicht auf die Vorschriften der neuen pharmaceutisohenStudien- und Prüfungsordnung vom 16. December 1889, Nr. 200 R.-G.-Bl.,erlassenen Verordnung des Ministeriums des Innern vom 9. Mai 1890 Nr. 81R.-G.-Bl., welche gemäss P. 9 bereits in Wirksamkeit getreten ist, erscheintlaut P. 6 die Berechtigung zur selbständigen Leitung einer öffentlichen Apotheke,
*) In Betreff der Evidenzführung hierüber s. Erlass des k. k. Minist, d. Irin, vom7. April 1892, Z. 5889, auf Seite 445.