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1 (1896)
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Pharmaceutisches Personale. Lehr- und Servirzeit.

ortes oder mit einem von diesem Amtsarzte bestätigten ärztlichen Zeugnisseüber ihre entsprechende physische Eignung und mit einem staatsgiltigen Zeug-nisse über die mit Erfolg abgelegte sechste Classe eines Gymnasiums oder einerRealschule, in letzterem Falle auch mit einem Zeugnisse über die an einemöffentlichen Gymnasium mit genügendem Erfolge abgelegte Prüfung aus derlateinischen Sprache im Umfange der Forderungen der ersten sechs Gymnasial-classen ausweisen.

2. Die Lehrzeit der Apothekerlehrlinge (Tyrones) wird mit drei Jahrenbemessen.

Für Candidaten, welche die Maturitätsprüfung an einem Gymnasium ab-gelegt haben, wird dieselbe auf zwei Jahre herabgesetzt.

3. Die Tyrocinalprüfung ist sofort nach Ablauf der vorgeschriebenen Lehr-zeit abzulegen und das pharmaceutische Universitätsstudium mit Beginn desStudienjahres, welches zunächst auf die mit genügendem Erfolge abgelegte Tyroci-nal-Prüfung folgt, anzutreten.

4. In dem Falle, dass besonders berücksichtigungswürdige Gründe einenAufschub des Termines zur Ablegung der Tyrocinalprüfung nothwendig machen,ist um die besondere Bewilligung des Ministeriums des Innern im Wege derpolitischen Behörden unter Vorlage des Geburtsscheines, sowie der Studien- undVerwendungszeugnisse des Lehrlings, der beglaubigten Nachweisungen über diebesonderen, den Aufschub rechtfertigenden Umstände, ferner des Gutachtens desAmtsarztes der politischen Behörde über die Rücksichtswürdigkeit und Ver-wendung des Lehrlings anzusuchen.

Auch ist von der politischen Behörde die Aeusserung des Apothekergre-miums, wenn ein solches besteht, einzuholen und in jedem Falle hinsichtlichder Gewährung des Ansuchens der motivirte Antrag zu stellen.

Für den Fall der Nothwendigkeit eines Aufschubes des Antrittes des Uni-versitätsstudiums ist durch die Bestimmung des §. 2 der pharmaceutischen

vom 16. Docember 1889, R.-G.-Bl. Nr. 200,k. Ministeriums für Cultus und Unterricht

ein-

Studien- und Prüfungsordnungwornach die Bewilligung des k.zuholen ist, Vorsorge getroffen.

5. Diejenigen Candidaten der Pharmacie, welche zur Zeit des Inkraft-tretens dieser Verordnung bereits die Tyrocinalprüfung abgelegt und als Gehilfen(Assistenten) in Apotheken Dienste genommen haben, haben die Universitäts-studien spätestens nach Ablauf des zweiten Dienstjahres anzutreten.

6. Um die Berechtigung zur selbständigen Leitung einer öffentlichenApotheke zu erlangen, hat jeder Pharmaceut den Nachweis zu erbringen, dasser nach Erlangung des akademischen Grades eines Magisters der Pharmacieinsoferne nicht die Bestimmung des Punktes 7 zutrifft, durch mindestensfünf Jahre als Assistent Apotheken-Dienste geleistet hat.*) Von diesen fünf Dienst-jahren müssen mindestens drei Jahre im Dienste in inländischen öffentlichenApotheken zugebracht worden sein.

Unter dieser Voraussetzung ist in die fünfjährige Servirzeit ein in aus-ländischen Apotheken, sowie ein an Hochschulen zur höheren fachlichen Aus-bildung zugebrachtes Verwendungsjahr, desgleichen eine in Ableistung des Ein-jährig-Freiwilligendienstes in k. u. k. Militär-Apotheken zugebrachte ein oder zwei-jährige Verwendung, anrechenbar.

7. Denjenigen Pharmaceuten, welche in Gemässheit der bisherigen Vor-schriften über die Servirzeit in Apotheken vor Antritt des Universitätsstudiumsals Assistenten gedient haben oder noch dienen, ist diese Dienstzeit in die nun-

*) S. auf Seite 439 u. 440: Erl. d. Min. d. lim. v. 28 Juli 1890, Z. 13887 u. 14677.