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Pkarmaceutisckes Personale. Lehr- und Scrvirzeit.
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Hievon erhalten der Vorsitzende und der Begierungscommissär für ihreBetheiligung an den zwei praktischen Prüfungen und ebenso für ihre Betheiligungan der theoretischen Gesammtprüfung den Betrag von je Fünf Gulden; den-selben Betrag erhält jeder Examinator für eine praktische Prüfung. Fernererhalten die beiden Examinatoren und der Gastprüfer für die Betheiligung ander theoretischen Gesammtprüfung jeder 5 fi., endlich je 5 fl. diejenigen, welchebei der Sponsion intervenirten.
Der Best fiiesst in den Universitätskanzleifond, aus welchem die Kostenfür die Ausfertigung des Diploms bestritten werden.
Für jede Wiederholungsprüfung erhält jedes betheilige Mitglied derPrüfungscommission die Hälfte des angegebenen Taxbetrages von 5 fl.
§. 29. Die Erwerbung des Doctorates der Pharmacie (Chemie) in der bis-her üblichen Weise findet nicht mehr statt.
Jenen Magistern der Pharmacie, welche den Doctorgrad der Philosophierite erworben haben, ist es gestattet, den Titel „Doctor der Pharmacie' 1 zuführen.
§. 30. Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit dem Studienjahre1890/91 in Wirksamkeit.
Dieselbe findet jedoch auf diejenigen Candidaten, welche vor diesemStudienjahre ihre pharmaccutischen Universitätsstudien begonnen haben, keineAnwendung: dieselben sind vielmehr nach der bisher geltenden pharmazeutischenStudien- und Prüfungsordnung zu behandeln.
Bücksichtlich jener Candidaten, welche bei Beginn der Wirksamkeit dieserStudien- und Prüfungsordnung bereits die vorgeschriebene Dienstzeit als Assi-stenten angetreten haben, hat dieselbe zwar volle Anwendung zu finden; es istjedoch behufs Zulassung derselben zu den Universitätsstudien der Nachweis derabsolvirten vierten Gymnasialclasse als genügend anzusehen. Solche Studirendehaben ferner im ersten Jahrgange neben den obigen obligaten Gegenständenauch je ein fünfstündiges Collegium aus Mineralogie*) und Zoologie zu frequen-tiren und aus diesen Collegien Colloquien abzulegen.
Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern vom 9. Mai
1890,
K.-G.-Bl. Nr. 81,betreffend die Abänderung der Vorschriften über die Lehr- und Dienst-zeit des idiarmaceutischen Hilfs-Personales.**)
Mit Bücksicht auf die Vorschriften der pharmaceutischen Studien- undPrüfungsordnung vom 16. December 1889, Nr. 200 R.-G.-Bl., wird auf Grundder Bestimmung des §. 2 lit. e, des Gesetzes vom 30. April 1870, B.-G.-Bl.Kr. 68 verordnet:
1. In die Apothekerlehre sind nur solche Candidaten aufzunehmen, welchesich mit einem Zeugnisse des Amtsarztes der politischen Behörde des Wohn-
*) Nach absolvirter V. Gymnasialclasse in das pharmaceutische Universitätsstudiumaufgenommene Candidaten konnten vom Colloquium aus Mineralogie enthoben werden. (Erl.d. k. k. Minst. f. Cult. u. Unterr. vom 19. Februar 1891, Z. 1308). S. auch 3. Absatzdes P. 7 der Erl. des k. k. Unterr. Minist, v. 14. Mai 1891, Z. 9172, unten auf Seite 443.**) Mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums des Innern vom 9. Mai 1890Z. 4414, wurden alle polit. Landesbehörden angewiesen, die Amtsärzte und alle Apothekerauf diese Verordnung besonders aufmerksam zu machen und die genaue Beobachtung der-selben strengstens überwachen zu lassen.