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Pharmaceutisches Personale. Studien und Prüfungen.
§. 24. Die theoretische Gesammtprüfung kann nicht als mit Erfolg abge-legt betrachtet werden, wenn der Candidat auch nur von einem der Prüfer denCalcul „ungenügend" erhalten hat. In diesem Falle kann der Candidat zurWiederholung der erfolglos gebliebenen Einzelprüfung nach drei Monaten zuge-lassen werden. Erhielt er bei dieser Wiederholung abermals den Calcul „unge-nügend", so darf er zur nochmaligen Wiederholung derselben nach weiteren dreiMonaten zugelassen werden.
Bezüglich einer dritten Wiederholung gelten die Bestimmungen des §. 23.
Jede Wiederholung einer solchen theoretischen Einzelprüfung hat indauernder Anwesenheit des Vorsitzenden und des Eegierungscommissärs statt-zufinden.
§. 25. Hat der Candidat bei der theoretischen Gesammtprüfung aus beidenGegenständen den Calcul „ungenügend" erhalten, so kann er zur .Wiederholungder ganzen theoretischen Gesammtprüfung nach sechs Monaten zugelassenwerden.
Dasselbe gilt bezüglich einer zweiten Wiederholung, wenn der Candidataus beiden Gegenständen den Calcul „ungenügend" erhielt.
Beschränkt sich dieser Calcul bei der Wiederholungsprüfung nur aufeinen Gegenstand, so gelten in diesem Falle die Bestimmungen des §. 24.
Bezüglich einer dritten Wiederholung der theoretischen Gesammtprüfunghaben die Bestimmungen des §. 23 zu gelten.
Erhielt der Candidat die dort angeführte Bewilligung vom Unterrichts-minister nicht, oder entspricht er bei der dritten Wiederholung dieser oderirgend einer anderen Prüfung abermals nicht, so bleibt er von der Erwerbungdes Diploms eines Magisters der Pharmacie an einer Universität der im Beichs-rathe vertretenen Königreiche und Länder für immer ausgeschlossen.
§. 26. Hat der Candidat von jedem Prüfer mindestens den Calcul „genügend"erhalten, so wird vom Vorsitzenden unmittelbar nach Schluss der theoretischenGesammtprüfung, beziehungsweise nach der mit Erfolg wiederholten Einzel-prüfung aus den Calculen der praktischen Prüfungen und der theoretischenGesammtprüfung ein Hauptcalcul für das ganze Eigorosum gezogen.
Der Hauptcalcul wird sofort in das Bigorosumprotokoll eingetragen, vomVorsitzenden und vom Eegierungscommissär gefertigt und sodann von Ersteremdem Candidaten öffentlich bekannt gemacht.
§. 27. Dem bei dem Eigorosum approbirten Candidaten wird vom Decander mcdicinischen Facultät, beziehungsweise vom Landessanitätsreferenten inalternirendem Beisein des Professors der Chemie für Pharmaceuten und desProfessors der Pharmakognosie nach der vorgeschriebenen Formel die Sponsionabgenommen und ihm das vom Decan, beziehungsweise vom Landessanitäts-referenten, sowie von jenem Professor, welcher bei der Sponsion assistirte,unterfertigte Diplom*) eines Magisters der Pharmacie überreicht.
§. 28. Für die Vorprüfungen hat der Candidat eine Taxe von 30 fl. zuentrichten. Hicvon erhalten für jede Vorprüfung der Vorsitzende und derbetreffende Examinator je 5 fl. Für das Eigorosum ist eine Taxe von 70 fl.,an Universitäten, an welchen eine medicinische Facultät nicht besteht, von60 fl. zu entrichten.
*) S. unten auf S. 443: Kundin, d. k. k. Minist, für Cult. u. Unt. vom 13. Febr. 1892,Z. 27295.