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1 (1896)
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435
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Pharmaceutisches Personale. Studien und Prüfungen.

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§. 21. Die theoretische Gesammtprüfung ist auf Grund der mit Erfolg-bestandenen praktischen Prüfungen, u. z. frühestens nach Schluss des 2. phar-nvaceutischen Studienjahres, spätestens bis zum Ende des nächstfolgendenStudienjahres abzulegen.

Eine weitere Verlegung dieser Prüfung, sowie des pharmäceutischen Rigo-rosums überhaupt kann nur in besonders rücksichtswürdigen Fällen vom Unter-richtsminister gestattet werden.

Die theoretische Gesammtprüfung wird unter steter Anwesenheit des Vor-sitzenden und des Regierungscommissärs von den betreffenden Examinatorenvorgenommen.

Bei derselben wird der Candidat von jedem Examinator der beiden Prüfungs-fächer und dem Gastprüfer durch je eine Viertelstunde geprüft.

Der Gastprüfer hat das Recht, Fragen aus einem der beiden Prüfungs-fächer mit Rücksicht auf die praktischen Bedürfnisse der Pharmacie (Pharma-kopoe) an den Candidaten zu stellen.

§. 22. Die Calcule sind bei dem Rigorosum die nämlichen, wie bei denVorprüfungen; die Eintragung derselben hat in der im §. 12 angegebenenWeise in ein besonderes, vom Decan der medicinischen Facultät, beziehungs-weise vom Landessanitätsreferenten zu führendes Protokoll zu erfolgen, inwelchem das Nationale des Candidaten, die Lehranstalt, an welcher er seineVorstudien genossen hat. und der bei den Vorprüfungen erworbene Hauptcalculersichtlich gemacht ist.

§. 23. Erhielt der Candidat bei einer der praktischen Prüfungen denCalcul, -ungenügend:", so ist er zu verpflichten, diese Prüfung nach dem Ermessender Prüfungscommission nach drei oder sechs Monaten zu wiederholen. Dem-selben kann auch die neuerliche Verwendung im chemischen Laboratorium,beziehungsweise im Institute für Pharmakognosie durch ein Semester vor Zu-lassung der Wiederholung der Prüfung aufgetragen werden.

Erhielt der Candidat auch bei dieser Wiederholung den Calculunge-nügend", so darf er unter denselben Bedingungen zu einer zweiten Wieder-holung zugelassen werden; eine dritte Wiederholung der Prüfung aber kannnur auf Antrag der Prüfungscommission vom Unterrichtsministerium bewilligt werden.

ratorium, resp. im pharmakognostischen Institute während eines Semesters auszuweisen habe.In diesem Falle kann der Candidat selbstverständlich erst dann zur Wiederholung zuge-lassen werden, wenn er diesen Nachweis erbringt.

Da hiefür nur erforderlich ist, dass sich der Candidat während eines weiteren Semestersinr betreffenden Laboratorium fieissig bethätige, so wird es nicht auf besondere Schwierig-keiten stossen, dass der Candidat der Bedingung einer nochmaligen Frequenz des Labora-toriums gegebenen Falles auch während des Wintersemesters nachkommt, wenngleich diefür das Sommersemester des zweiten Jahrganges vorgeschriebenen praktischen Uebungennicht speciell abgehalten werden.

Da die Ablegung der praktischen Prüfungen zufolge §. 21 Vorbedingung für die Zu-lassung zum Kigorosum ist, so kann ein Candidat, welcher während des dem zweiten Jahr-gange nächstfolgenden Studienjahres diese praktischen Prüfungen ungeachtet mehrfacherWiederholung noch nicht bestanden hat, auch an einem späteren Termin ausnahmsweisezum Eigorosum zugelassenen werden, zu welchem Behufe er im Wege des Decanates dermedicinischen Facultät h. o. um ausnahmsweise Bestimmung eines solchen Termines anzu-suchen hat.

In dieser Hinsicht wird insbesondere auf die Bestimmung des letzten Absatzes P. 2des hierortigen Ministerial-Erlasses vom 14. Mai 1891, Z. 9172, Nr. 19 V.-Blatt, aufmerk-sam gemacht, wonach es wegen der Berechnung der vorgeschriebenen Servirzeit im eigenenInteresse der Studiren den gelegen ist, die Zeit vom Antritte der Universitäts-Studien bis zurErlangung des Diplomes nicht unnöthig zu verlängern, sondern sich sobald als zulässig deneinzelnen Prüfungen, resp. der AViederholung derselben zu unterziehen.

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