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Pliarmaceutisches Personale. Studien und Prüfungen.
mit Anwendung des Mikroskopes, dann aus einer theoretischen Gesammt-prilfung.
Gegenstände der letzteren sind:
1. allgemeine und pharmaceutische Chemie,
2. Pharmakognosie.
§. 19. Die Prüfungseommission besteht aus dem Decan der medicinischenFacultät oder dessen Stellvertreter, aus den vom Unterrichtsminister be-zeichneten Professoren der Chemie und der Pharmakognosie, aus dem vomUnterrichtsminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern bestimmtenEegierungscommissär und bei der theoretischen Gesammtprüfung ausserdem auseinem in gleicher Weise bestimmten Apotheker als Gastprüfer.
Im Falle der Vorsitz bei dem Eigorosum vom Landessanitätsreferentengeführt wird (§. 5 al. 3), entfällt die Beiziehung eines liegierungscommissärs.
§. 20. *) Die praktischen Prüfungen finden im letzten Monate des 2. phar-mazeutischen Studienjahres im chemischen Laboratorium, beziehungsweise imInstitute für Pharmakognosie unter Aufsicht der betreffenden Professoren alsPrüfer und unter zeitweiser Aufsichtspflege von Seiten des Vorsitzenden unddes liegierungscommissärs statt.
Bei der praktischen Prüfung aus der analytischen und pharmazeutischenChemie hat der Candidat entweder die qualitative Analyse eines Gemenges odereiner complicirtereu Verbindung vorzunehmen, oder eine einfache quantitativeBestimmung auf gewichtsanalytischem oder volumetrischem Wege durchzuführenund ausserdem ein officinelles chemisches oder pliarmaceutisches Präparat aufIdentität und Qualität mit Kücksicht auf die Bestimmungen der österreichischenPharmakopoe zu prüfen.
Bei der praktischen Prüfung aus der Pharmakognosie hat der Candidatan ihm vorgelegten organisirten Arzneimitteln den Beweis zu liefern, dass ermit dem Mikroskope sicher umzugehen weiss, mit der Methode der mikrosko-pischen Untersuchung völlig vertraut und im Stande ist, auf diesem Wege dievorgelegten Objecto zu erkennen und auf ihre Güte und Reinheit zu prüfen.
Ueber den Gang der betreffenden Untersuchungen, über die dabei ange-wendeten Hilfsmittel, über charakteristische Reactionen, Merkmale, u. s. w. habendie Candidaten den examinirenden Professoren am Schlüsse, eventuell auchwährend jeder Untersuchung Rechenschaft zu geben.
) Ueber die von einem medicinischen Decanate in Betreff einzelner Bestimmungender Studien- und Prüfungs-Ordnung- gestellte Anfrage wurde mit Erlass des k. k. Mini-steriums für Cultus und Unterricht vom 20. Juli 1892, Z. 15170, folgendes er-öffnet :
„Nach §. 20 (erster Absatz) dieser Studienordnung haben die erwähnten praktischenPrüfungen im letzten Monate des zweiten pharmaceutischen Studienjahres stattzufinden,wesshalb Studirende, welche diesen vorgeschriebenen Termin versäumen, um die ausnahms-weise Gestattung der nachträglichen Ablegung dieser Prüfung an einem ihnen zu bestim-menden Termin anzusuchen haben worden.
Die bezüglichen entsprechend motivirten Gesuche sind beim Decanate einzubringenund von diesem unter geeigneter Antragstellung anher vorzulegen.
Entspricht der Candidat bei einer praktischen Prüfung nicht, so kann derselbe nachdem Ermessen der Prüfungs-Commission in Gemässheit des §. 23 zunächst verpflichtetwerden, die Prüfung nach drei, eventuell erst nach G Monaten zu wiederholen, in welchemlalle der Candidat nach Ablauf der Frist sich zur Wiederholungsprüfung zu melden hat,es kann ihm jedoch nach Lage der Verhältnisse auch eine angemessene Verlängerung derInst vom Decanate zugestanden werden.
t j N ^ ch „ der erwähnten Bestimmung kann die Prüfungs-Commission unter Bedaehtnahme
w? Prufungsresultat dem Candidaten auch auftragen, dass er sich vor seiner Zulassung
zur Wiederholungsprüfung zunächst über die neuerliche Verwendung im chemischen Labo-