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Pharmaceutisclies Personale. Studien und Prüfungen.
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Hat auch diese Prüfung kein günstiges Resultat ergeben, so kann derCandidat noch zu einer zweiten Wiederholung zugelassen werden.
Ist auch diese ohne Erfolg geblieben, so kann der Candidat nur mitGenehmigung des Unterrichtsministers auf Antrag der Prüfungcommission zurnochmaligen Frequentation des ersten Jahrganges und neuerlichen Ablegungder sämmtlichen Prüfungen zugelassen werden.
§. 15. Hat ein Candidat, welcher bei der ersten Ablegung der Vor-prüfungen aus allen Gegenständen reprobirt wurde, bei der Wiederholung derVorprüfungen nur bei einer derselben abermals nicht entsprochen, so kann erzur zweiten Wiederholung derselben längstens bis Ende October des nächstenStudienjahres zugelassen werden.
Wird er hiebei neuerlich reprobirt, oder hat ein solcher Candidat beider ersten Wiederholung der Vorprüfungen aus zwei oder allen Gegenständennicht entsprochen, so gilt rücksichtlich der Zulassung desselben zur nochmaligenFrequentation des I. pharmaceutischen Jahrganges und neuerlichen Ablegungder sämmtlichen Vorprüfungen die Bestimmung des Schlusssatzes des vorigenParagraphen.
§. 16. Im Falle der Wiederholung irgend einer Prüfung soll der Special-calcül, sowie der Hauptcalcül niemals auf „ausgezeichnet" lauten.
IL Die strenge Prüfung.
(Rigorosum.)
§. 17. Die Anmeldung zur strengen Prüfung hat beim Decan der medici-nischen Facultät, beziehungsweise bei dem Landessanitätsreferenten zu geschehen,wobei der Candidat die Documente über seine Vorstudien zu deponiren undden Nachweis*) zu erbringen hat über
a) die mit gutem Erfolge abgelegten Vorprüfungen,
b) den fleissigen Besuch der Collegien des 2. pharmaceutischen Jahrganges,
c) die fleissige Betheiligung an den vorgeschriebenen praktischen Febungenim chemischen Laboratorium vom Beginne des Sommersemesters des 1. phar-maceutischen Jahrganges bis zum Zeitpunkte der Ablegung der praktischenPrüfungen,
d) die fleissige Verwendung bei den Febungen im Institute für Pharma-kognosie.
Die Verwendung im chemischen Laboratorium, beziehungsweise im Insti-tute für Pharmakognosie ist durch eine entsprechende Note im Meldungs-bogen von dem betreffenden Professor ersichtlich zu machen.
§. 18. Das Rigorosum besteht zunächst aus je einer praktischen Prüfungaus der analytischen und pharmaceutischen Chemie und aus der Pharmakognosie
*) Aus Anlass eines speciellen Falles wurde mit Erlass des k. k. Ministeriums fürCultus und Unterrieht vom 2. Juni 1893, Z. 11439, den Decanaten der medicinischenFacultäten eröfl'net, dass im Sinne des §. 17 der pharmaceutischen Studien- und Prüfungs-ordnung nur jene Candidaten zur Ablegung des pharmaceutischen Rigorosums zugelassenwerden können, welche die daselbst geforderten Nachweise, somit auch jenen der fleissigenFrequenz der Collegien und der fleissigen Betheiligung an den vorgeschriebenen prakti-schen Uebungen zu erbringen vermögen.
Die Candidaten, welchen von dem betreffenden Professor die bezügliche Bestätigungnicht ertheilt wurde, haben demnach die fraglichen Vorlesungen oder Laboratoriums-Uebungenneuerlich zu frequentiren. Die Studirenden der Pharmacie sind auf den §.17 der Studien-Ordnung, beziehungsweise auf die Folgen der nicht fleissigen Frequenz der Vorlesungen undUebungen bei deren Beginn besonders aufmerksam zu machen.
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Daimer, Sanitätsgesetze.
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