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Das pharmaceutische Personale. Ausbildung und Studien.
I. Die Vorprüfungen.
§. 8. Die Anmeldung zu den Vorprüfungen geschieht beim Decan derphilosophischen Facultät, wobei sich der Candidat über die nach §. 1 für dieAufnahme in das pharmaceutische Studium vorgeschriebenen Erfordernisse undüber den Besuch der für das Winter- respective Sommersemester des erstenpha,rmaceutischen Jahrganges vorgeschriebenen Collegien auszuweisen hat.
§. 9. Die Vorprüfungen haben die Physik, die Botanik und die all-gemeine Chemie zum Gegenstande.
Die Vorprüfung aus Physik ist am Schlüsse des Wintersemesters, diebeiden anderen Vorprüfungen sind am Schlüsse des Sommersemesters des erstenJahrganges abzulegen.
§. 10. Die Vorprüfungen werden unter dem Vorsitze des Decans derphilosophischen Facultät oder seines Stellvertreters von den vom Unterrichts-minister bestellten Professoren der Prüfungsfächer des ersten Jahrganges ab-gehalten.
Die Prüfungsdauer für jeden einzelnen Gegenstand wird mit 15 Minutenfestgestellt.
§. 11. Nach Beendigung jeder Vorprüfung wird das Ergebniss derselbenvom Examinator mit dem Calcul „ausgezeichnet", „genügend", „ungenügend"in ein vom Decan der philosophischen Eacultät zu führendes Protokoll, inwelchem Vor- und Zuname, Geburtsort und Alter des zu Prüfenden, dann dieLehranstalt, an welcher er seine Vorstudien zurückgelegt hat, ersichtlich ge-macht sind, eingetragen.
§. 12. Hat der Candidat von jedem Examinator mindestens den Calcul„genügend" erhalten, so wird von dem Vorsitzendon unmittelbar nach Schlussder dritten Vorprüfung, beziehungsweise nach der mit Erfolg abgelegten Wieder-holungsprüfung nach der Mehrheit der Specialcalcule ein Hauptcalcul gezogen,derselbe in das Protokoll eingetragen und vom Vorsitzenden durch seineNamensfertigung bestätigt.
Ueber die bestandenen Vorprüfungen wird dem Candidaten ein Zeugnissausgefertigt, in welchem nebst seinem Nationale die Specialcalcule der einzelnenVorprüfungen, sowie der Hauptcalcul ersichtlich zu machen sind.
§. 13. Hat der Candidat bei einer oder bei zwei Vorprüfungen nichtGenüge geleistet, so hat er diese Vorprüfungen spätestens im Laufe des MonatesOctober des nächsten Studienjahres zu wiederholen.
Hat der Candidat bei allen drei Vorprüfungen nicht entsprochen, so gehtihm der erste Jahrgang für die Anrechnung verloren. Er hat alsdann dieGegenstände des ersten Jahrganges nochmals" zu frequentiren und die erfolglosgebliebene Prüfung am Schlüsse des nächsten Winter- beziehungsweise Sommer-semesters zu wiederholen.
§. 14. Hat ein Candidat, welcher bei der ersten Ablegung der Vor-prüfungen aus einem oder zwei Gegenständen nicht Genüge geleistet hat, beider Wiederholung auch nur einer Vorprüfung abermals nicht entsprochen, sogeht ihm der erste Jahrgang für die Anrechnung verloren. Er hat hienachdiejenigen Fächer, in welchen die Prüfung ein ungünstiges Resultat ergebenhat, nochmals zu frequentiren und die mit ungünstigem Erfolge abgelegtePrüfung am Schlüsse des nächsten Winter-, beziehungsweise Sommersemesterszu wiederholen.