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1 (1896)
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431
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Das pharmaeeutiscke Personale. Ausbildung und Studien.

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§. 4. Das pharmaceutische Universitätsstudium dauert zwei Jahre. DieGegenstände, welche die Studirenden der Pharmacie zu frequentieren haben, sind:

im ersten Jahre und zwar im Wintersemester Physik und specielleBotanik wöchentlich je 5 Stunden, im Sommersemester allgemeine Botanikwöchentlich 3 Stunden, Hebungen im Bestimmen der Pflanzen wöchentlich2 Stunden und Hebungen in der chemischen Analyse wöchentlich 15 Stunden;endlich allgemeine (anorganische und organische) Chemie in beiden Semesternwöchentlich 5 Stunden;

im zweiten Jahre: Pharmakognosie im Wintersemester wöchentlich5 Stunden, pharmaceutische Chemie im Wintersemester wöchentlich 4 Stundenoder im Sommersemester wöchentlich 5 Stunden, liebungen in der chemischenAnalyse im "Wintersemester wöchentlich 15 Stunden, dann Uebungen in derPharmakognosie mit Anwendung des Mikroskopes im Sommersemester wöchentlich10 Stunden, endlich Uebungen in der pharmaceutischen Chemie und in derangewandten chemischen Analyse im Sommersemester wöchentlich 15 Stunden.

Es ist nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass an den Universitäten eigene,für die Studirenden der Pharmacie bestimmte Vorlesungen und Uebungen ausden bezeichneten Fächern abgehalten werden.

Die betreffenden Laboratorien und Sammlungen sind den Studierendender Pharmacie innerhalb der erforderlichen, hiefür festzusetzenden Tageszeitoffen zu halten.

§. 5. Zur Erlangung des Diploms haben die Candidaten drei Vorprüfungenund eine strenge Prüfung (Eigorosum) zu bestehen.

Die Vorprüfungen werden an der philosophischen Eacultät unter demVorsitze des Decans dieser Facultät oder seines Stellvertreters abgehalten; diestrenge Prüfung ist an der medicinischen Facultät unter dem Vorsitze desDecans dieser Eacultät oder seines Stellvertreters abzulegen.

An Universitäten, an welchen eine medicinische Eacultät nicht besteht,hat den Vorsitz bei der strengen Prüfung der Landessanitätsreferent zu führen.

§. 6. Die drei Vorprüfungen müssen, ebenso wie sämmtliche Theilprü-füngen des Eigorosums ausnahmslos an derselben Universität abgelegt werden.Nur in besonders rücksichtswürdigen Fällen kann ein Candidat zu dem Eigo-rosum an einer anderen Universität, als an welcher er die Vorprüfungen ab-gelegt hat, nach Einvernehmung der betreffenden Professoren-Collegien vomUnterrichtsminister zugelassen werden.

8. 7.

Sämmtliche pharmaceutische Prüfungen finden öffentlich statt, doclisteht es dem Vorsitzenden der Prüfungscommission frei, den Zutritt zu denPrüfungen auf Apotheker und Studirende der Pharmacie einzuschränken.

sie sich nicht etwa mit dem Zeugnisse der abgelegten Maturitätsprüfung auszuweisen ver-mögen, in welchem Falle ihre Aufnahme als ordentliche Studirende keinem Anstände unterliegt.

Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Studirenden der Pharmacie in verschiedenenBeziehungen nach Analogie der ordentlichen Studirenden behandelt werden.

Es unterliegt insbesondere keinem Anstände, dass den Studirenden der Pharmacie stattdes bisher üblichen Meldungsbogens ein Meldungsbuch nach Analogie der für die ordentlichenStudirenden bestehenden ausgefolgt werde; es ist jedoch hiebei in entsprechender Formersichtlich zu machen, dass diese Meldungsbücher nicht für ordentliche immatriculirte Stu-dirende. sondern für Studirende der Pharmacie bestimmt sind.

Insbesondere finden auch die für die ordentlichen Studirenden geltenden Bestimmungenüber die Inscriptionsfriston, über nachträgliche Inscription, über die Freiraentationsbestätigungund gemäss §. 3 auch die Disciplinar-Vorschriften, sowie jene über die Befreiung vom Collegien-gelde auf Studirende der Pharmacie sinngemässe Anwendung. (Erlass des k. k. Mini-steriums für Cultus und Unterricht vom 11. Jänner 1890 Z. 25248 ex 1889.)