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Das pharmaceutische Personale. Ausbildung und Studien.
Die gegenwärtig giltigen Vorschriften über Lehrzeit. Ausbildung und Servirzcit derPharmaceuten sind in einer Reihe von Verordnungen und Erlässen enthalten, welchenachstehend in der chronologischen Folge der Zeit ihrer Kundmachung an einander gereihtwurden.
Erlass des k. k. Ministers für Cultns und Unterricht vom
16. December 1889,
R.-G.B1. Nr. 200,
womit auf Grund der Allh. Entschliessung vom 8. December 1889 eine
neue pharmaceutische Studien- und Prüfungsordnung für die im Reichs-
rathe vertretenen Königreiche und Länder eingeführt wird.*)
§. 1. Wer an einer österreichischen Universität zum pharmazeutischenStudium zugelassen werden und das Diplom als Magister der Pharmacie erlangenwill, muss
a) sich mit einem staatsgiltigen Zeugnisse über die mit Erfolg zurückgelegtesechste Classe eines Gymnasiums oder einer Realschule, im letzteren Falleauch mit einem Zeugnisse über die an einem öffentlichen Gvmnasinm mitgenügendem Erfolge abgelegte Prüfung aus der lateinischen Sprache imUmfange der Forderungen der ersten sechs Gymnasialclassen**)ausweisen, und
b) die Pharmacie nach der bestehenden Gremialordnung erlernt haben.
§. 2. Das Universitätsstudium hat sich unmittelbar an die vorschrifts-mässige Lehrzeit anzuschliessen.
Es bleibt jedoch dem Unterrichtsminister vorbehalten, in rücksichts-würdigen Fällen die Aufnahme in das pharmaceutische Studium auch dann zubewilligen, wenn die Lehrzeit über die vorgeschriebene Dauer ausgedehnt wurde,oder wenn zwischen den beiden Abschnitten des pharmaceutischen Bildungs-ganges eine Unterbrechung vorgekommen ist.
§. 3. Die Aufnahme in das pharmaceutische Studium erfolgt durch denDecan der philosophischen Facultät.
Die für die ordentlichen Universitätsstudirenden geltenden Disciplinar-Vorschriften, sowie die Vorschriften über die Inscription, über den Besuch derVorlesungen, über Befreiung vom Collegiengelde, haben hinsichtlich der Stu-direnden der Pharmacie sinngemässe Anwendung zu finden.***)
Städten, in denen ein Apothekergremium seinen Sitz hat, die betreffenden ldf. Bezirksärztezu entsenden sind, und dass diese .Regierungsvertreter mit Rücksicht darauf, dass sie nichtMitglieder der Prüfungscommission sind, sondern lediglich als staatliche Aufsichtsorganeden ordnungsmässigen Prüfungsvorgang zu überwachen haben, für diese Dienstesobliegenheiteinen Anspruch auf Vergütung aus den eingehenden Prüfungstaxen nicht besitzen.
*) Erläuterungen s. im Erl. d. k. k. Minist, f. Cult. und Unt. v. 14 Mai 1891,Z. 9172, unten auf Seite 441.
**) Jene Candidaton der Pharmacie, welche zur Zeit der Kundmachung dieser neuenStudien- und Prüfungsordnung nach absolvirtem Untergymnasium bereits als Lehrlinge inVerwendung standen, wurden noch auf Grund des Nachweises der absolvirten viertenGymnasialclasse zum pharmaceutischen Universitätsstudium zugelassen. Jedoch fand aufsolche Candidaten die Schlussbestimmung des §. 30 der neuen Studien-Ordnung rücksichtlichder Vorlesungen über Zoologie und Mineralogie und Ablegung eines Colloquiums aus diesenFächern Anwendung. (Erlass des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterrichtvom 11. Jänner 1890 Z. 25248 ex 1889.)
***) In Gemässheit der allgemeinen Studien-Ordnung vom 1. October 1850 und imSinne des §. 3 der pharmaceutischen Studien- und Prüfungsordnung gehören die Studirendender Pharmacie in die Kategorie der nicht immatriculirten ausserordentlichen Hörer, sofern