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Das pharmaceutisclic Personale. Ausbildung und Studien.
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Sollten die bei den Apotheker-Gremien derzeit bestehenden Prüfungs-termine ein Hinderniss für die rechtzeitige Ablegung der Tyrocinalprüfung seitensjener Lehrlinge sein, welche die normale dreijährige, bezw. zweijährige Lehr-zeit vollstreckt haben und in das pharmaceutische Universitätsstudium eintretensollen, so wird es Sache der Apothekergremien sein, mit Genehmigung derk. k.......die erforderliche Abhilfe zu treffen.
Hievon sind die politischen Behörden, Apothekergremien und Apothekerin die Kenntniss zu setzen.
Erlass des k. k. Ministeriums tles Innern vom 30. November
1893, Z. 26312,
betreffend Begünstigungen der im letzten Lehrjahre zur Militärstellunggelangenden Apothekerlehrlinge hinsichtlich der Zulassung zur Tyrocinal-prüfung.
Mit der h. o. Verordnung vom 9. Mai 1890, R.-G.-BI. Nr. 81,'*) wurdedas Minimum der Vorstudien für den Eintritt in die Pharmacie mit sechs Gym-nasialclassen festgesetzt und durch die Begünstigung jener Candidaten der Phar-macie, welche die Maturitätsprüfung an einem Gymnasium nachgewiesen haben,die Anregung gegeben, dass eine höhere Vorbildung der Candidaten der Phar-macie erlangt werde.
Da in Folge der verlängerten Vorstudien die Ablegung der Tyrocinalprüfungvor dem in das 21. Lebensjahr des Candidaten der Pharmacie fallenden Ter-mine der Stellung vor die Assentcommission und hiemit die Erlangung der denPharmaceuten durch das Wehrgesetz gewährten Begünstigung des Einjährig-Freiwilligendienstes unter Umständen ohne Verschulden des Apothekerprakti-kanten fraglich werden könnte, wird die k. k. . . . ermächtigt, solchen Apotheker-praktikanten, welche im letzten Jahre ihrer Lehrzeit zur Stellung gelangen,und mit Rücksicht auf ihre Vorstudien und ihre eifrige und tadellose Ver-wendung einer Berücksichtigung würdig erscheinen, über ihr Ansuchen die Ab-legung der Tyrocinalprüfung in einem früheren, noch vor den Stellungsterminfallenden Zeitpunkte ihres Stellungsjahres zu bewilligen.
Doch darf durch diese Begünstigung die gesetzlich vorgeschriebene drei-jährige Lehrzeit keinen Abbruch erleiden, und ist daher den betreffenden Can-didaten das Tyrocinalzeugniss — unbeschadet der ämtlichen Verwendung des-selben bei der Stellung zum Zwecke der Sicherstellung der Einjährig-Ereiwilligen-begünstigung -- erst nach Absolvirung des Restes der dreijährigen Lehrzeitauszufolgen.
Die Vollendung der dreijährigen Lehrzeit ist von der politischen Bezirks-behörde, in deren Verwaltungsgebiete der gedachte Tyro seine Apothekerlehr-zeit vollendet hat, unter Angabe des Datums der vollstreckten Lehrzeit amTyrocinalzeugnisse zu bestätigen.
(An alle Landesbehörden mit Ausnahme jener in Innsbruck und Zara.)Zu derlei in einem früheren Prüfungstermine stattfindenden Prüfungen istbehufs Ueberwachung eines ordnungsmässigen, strengen Vorganges bei derPrüfung in der Regel ein Amtsarzt als Regierungsvertreter zu entsenden.**)
*) S. Seite 437.
**) Ueber das Ansuchen einer Landesbehörde um Weisungen über die Intervention derAmtsärzte bei diesen Tyrocinalpriifungen eröffnete das k. k. Ministerium des Innernmit Erlass vom 11. März 1894 Z. 4931, dass zu diesen Prüfungen in der Landeshaupt-stadt der Landes-Sanitäts-Ref erent, bezw. ein Stellvertreter desselben, in den anderen