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Das pharmaceutische Personale. Ausbildung und Studien.
2. Die Landesschulbehörde entscheidet über das Gesuch und bestimmt dasGymnasium, an welchem die Prüfung abzulegen ist, wobei auf begründeteWünsche des Bittstellers bezüglich des Ortes und der Zeit nach ThunlichkeitRücksicht zu nehmen ist.
Ohne besonderen Auftrag der Landesschulbehörde ist kein Gymnasiumberechtigt, Prüfungen dieser Art vorzunehmen.
Prüfungen, welche ohne Ermächtigung der Landesschulbehörde vorgenom-men werden, sind ungiltig und wirkungslos.
3. Von der getroffenen Entscheidung verständigt die Landesschulbehördeauch die Direction des betreffenden Gymnasiums und ermächtigt dieselbe zugleich,dem Bittsteller über das Ergebniss der Prüfung ein Zeugniss auszustellen, inwelchem der betreffende Erlass der Landesschulbehörde und der specielle Zweckder Prüfung anzuführen ist.
4. Für diese Prüfung ist eine im Voraus zu entrichtende Taxe von 5 fl.ö. W. einzuheben, für deren Vertheilung der Ministerial-Erlass vom 29. August1851, Z. 8778 (Marenzeller, Normalien für die Gymnasien und KealsehulenI. Theil Nr. 271) massgebend ist. 1 '
Hievon wird der k. k.....mit dem Auftrage die Mittheilung gemacht,
die politischen Behörden I. Instanz behufs Verständigung der Amtsärzte undApotheker, sowie der Apothekergremien hievon in die Kenntniss zu setzen.
Die hie und da vorgekommene provisorische — gegen nachträgliche Beibringung dererforderlichen Nachweise erfolgte — Aufnahme und Verwendung von Apothekerlehrlincenwurde mit Erlass des k. k. Ministeriums des Innern v. 11. Februar 1892 Z. 1869,*)als unstatthaft erklärt und wurden die politischen Behörden angewiesen, gegen einen derar-tigen, zur Umgehung der bestehenden Vorschriften führenden Missbrauch mit aller Strengeeinzuschreiten.
Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 32. August
1893, Z. 19082,
womit eine Abkürzung der vorgeschriebenen dreijährigen Lehrzeit derApothekertyronen als unzulässig erklärt wird.
Im Verlaufe der letzten Jahre wurde wahrgenommen, dass Eingaben derApothekerlehrlinge um Nachsicht eines Theiles ihrer gesetzlichen .Lehrlingszeitimmer häufiger zur Vorlage gelangen und in der Mehrzahl der Fälle mit per-sönlichen Verhältnissen der Bittsteller begründet werden.
In Anbetracht dieses Umstandes wird die k. k......aufmerksam gemacht,
dass die Zurücklegung der vollendeten dreijährigen, bezw. für Maturanten derzweijährigen Apothekerlehrzeit im Sinne der gegenwärtig bestehenden, auf dieAusbildung der Tyronen gerichteten Vorschriften ein unerlässliches Erfordernisszur Qualifikation für das pharmaceutische Universitätsstudium und die pharma-ceutische Praxis bildet und dass daher jede Nachsicht eines Theiles dieserLehrzeit im Principe unzulässig ist.
Derartige Gesuche sind daher von nun an nur in besonders berücksich-tigungswürdigen Ausnahmsfällen vorzulegen. Insbesondere kann die derzeitohnehin erst im 21. Lebensjahre eintretende Stellungspflicht und der hiebei inFrage kommende Anspruch auf den einjährigen Freiwilligendienst, sowie dasStreben, den etwa verspäteten Eintritt in die pharmaceutische Praxis durchAbkürzung der Lehrlingspraxis auszugleichen, eine Herabsetzung der gesetzlichenAnforderungen in keiner Weise begründen.
*) Den vollen Wortlaut des Erlasses s. im IV. Abschnitte ,Apotheken'