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1 (1896)
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427
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Das pharm aceuti sehe Personale. Ausbildung und Studien.

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böte und Verbote jederzeit pünktlich und gewissenhaft beobachten werden und sich von dieserIhrer Pflicht durch keine wie immer gestalteten Rücksichten jemals abwendig machen lassenwollen."

Ausser dem Magisterium konnte auch das Doctorat der Pharmacie (Chemie)erworben werden, jedoch nur von solchen Candidaten, welche die Maturitätsprüfung abge-legt hatten. Das Universitätsstudium dauerte in diesem Falle drei Jahre, von denen diebeiden ersten Jahrgänge mit dem Studium für das Magisterium zusammenfielen, im drittenJahrgange mussten noch die Collegien über Chemie gehört und die praktischen Uebungenim chemischen Laboratorium wiederholt werden. Die strengen Prüfungen hatten die Can-didaten nach denselben Normen wie für das Magisterium abzulegen, mussten jedoch bei allenPrüfungen den Calculausgezeichnet" erlangen, ausserdem zwei durch das Loos zubestimmende chemische Operationen vornehmen, darüber zugleich einen mündlichen Vortraghalten, während der Prüfung eine Dissertation über irgend einen chemischen oder verwandtenGegenstand vertheilen lassen und dort, wo es üblich war, einige Streitsätze vertheidigen.

Diese Vorschriften erfuhren in der Folge durch die im Jahre 1889 kundgemachteneue pkarmaceutische Studien- und Prüfungsordnung (s. Seite 430) mehrfache Abänderungen.

Zur Aufnahme in die Apothekerlehre wird gegenwärtig ausser der amts-ärztlichen Bestätigung der physischen Eignung das Zeugniss über die mit Erfolg ab so 1-virte 6. Classe eines Gymnasiums oder einer Realschule, im letzteren Falle überdiesein Zeugniss über die mit Erfolg bestandene Prüfung aus der lateinischen Sprache in demfür die ersten sechs Gymnasialclassen vorgeschriebenen Umfange gefordert. Die Lehrzeitdauert drei Jahre, für Jene, welche die Maturitätsprüfung bestanden haben, zwei Jahre. Daspharmaceutische Universitätsstudium schliesst sich an die Lehrzeit an und ist eine fünf-jährige Servirzeit nach erlangtem Magistergrade zu vollstrecken, um die Berech-tigung zur selbstständigen Führung einer Apotheke zu erlangen.

Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 22. Mai

1890, Z. 9588,

betreffend die von Realschülern, welche in die Apothekerlehreeintreten wollen, abzulegende Prüfung aus der lateinischen Sprache.

Laut Mittheirang des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom12. Mai d. J. Z. 9524, treten bezüglich der Ablegung der Prüfung aus derlateinischen Sprache seitens jener Realschüler, welche nach Absolvirung der6. Realschulclasse die Aufnahme in die Apothekerlehre anstreben, die nach-stehenden Bestimmungen in "Wirksamkeit:

Xach §. 1 lit. a) der auf Grund der A. h. Entschliessung vom 8. De-cember 1889 mit Ministerial-Erlass vom 16. December 1889, Z. 25248, R.-G-.-Bl.200*), kundgemachten neuen pharmaceutischen Studien- nnd Prüfungsordnung fürdie im Eeichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, können auch Real-schüler zum pharmeeutischen Studium zugelassen werden, wenn sie sich miteinem staatsgiltigen Zeugnisse über die mit Erfolg abgelegte sechste Classe einerRealschule und über die an einem öffentlichen Gymnasium mit genügendemErfolge abgelegte Prüfung aus der lateinischen Sprache im Umfange der For-derungen der ersten sechs Gymnasialclassen ausweisen.

Bezüglich der Vornahme dieser Prüfung aus der lateinischen Sprache wirdangeordnet:

1. Realschüler, welche sich der Prüfung aus der lateinischen Spracheunterziehen wollen, haben ihr Gesuch, welchem ein staatsgiltiges Zeugniss überdie mit Erfolg zurückgelegte VI. Classe einer Realschule beiliegen muss, aneine Landesschulbehörde zu richten.

In dem Ciesuchc ist darzulegen, auf welche Weise und binnen welcherZeit der Bittsteller sich die Kenntniss der lateinischen Sprache im Umfangeder Forderungen für die ersten sechs Gymnasialclassen erworben hat.

*) S. Seite 430.