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1 (1896)
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426
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Das pharmaeeutische Personale, Ausbildung und Studien.

Der Wortlaut der Tyrocinalzeugnisse ist in der Mehrzahl der Länder folgender:

Nos antistites gremii pharmaceutici

..........lecturis palam facimus, ingemram ao probum adolescentem

........ patria.......tyrocinio apud dominum........ artis pharmaceu-

ticae magistrum, a die . . . mensis......anni MDCCC. . per annos tres debite

peracto nobis ab illius magistro ad obtinendum artis pharmaceuticae sodalitiumpraesentatum fuisse.

In hunc ergo iinem eundem juxta ritum praescriptum ex arte pharmaceu-tica tentatum et laudabilia facti progressus edentem specimina, artis pharma-ceuticae assistentem agnovimus ac declaramus.

In quorum fidem ei liasce litteras sigillo gremii pharmaceutici munitas acnostra manu subscriptas tribuimus.

......die.....MDCCC

Commissarius ........

Antistites gremii pharmaceutici.

Die A po t heker- A ssistenten (Gehilfen, Subjecte) mussten früher, ehe sie zumpliarmaceutischen Studium zugelassen wurden, zwei Jahre in inländischen öffentlichen Apo-theken conditioniren. Mit der Allh. Entschliessung vom 28. März 1866 wurdediese Bestimmung dahin abgeändert, dass auch der Nachweis von zwei in einer Apo-theke der Deutschen Bundesstaaten zugebrachten C onditions- Jahren fürden Antritt des pharmaceutischen Studiums an einer österreichischen Universität zur Erlangungdes Magistergrades der inländischen Verwendung gleichwerthig angesehen werde. (Erlassdes k. k. Staatsministeriums vom 6. April 1866 Z. 6151).

Das pharmaeeutische Universitäts-Studium (Studien - Ordnung [vom14. Juni 1859, K.-G.B1. Nr. 113) dauerte zwei Jahre und umfasste folgende Lehrgegen-stände :

1. Jahrgang: Chemie, Elementarphysik, Mineralogie, Zoologie, Botanik;

2. Jahrgang: Chemie, praktische Uebungen im chemischen Laboratorium, Pharma-kognosie.

Die Candidaten mussten drei strenge Prüfungen ablegen, von denen die erste(über Elementarphysik, Zoologie, Botanik und Mineralogie) und dritte (Pharmakognosie, all-gemeine anorganische und organische Chemie, pharmaeeutische Chemie, Apotheker-Medicinal-Verordnungen) theoretische, die zweite (Bereitung von zwei pharmaceutischen Präparatenund Vornahme einer chemischen Analyse) eine praktische war.

Candidaten, welche die Prüfung bestanden hatten, wurden beeidet und erhielten dasDiplom als Magister der Pharmacie.

Mit Erlass des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom27. December 1855, Z. 19631, wurde angeordnet, dass alle zu graduirenden Ma-gister der Pharmacie auf die Apotheker-Instruction nach der vorgeschriebenen Eidesformelzu beeiden sind.

Das k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht findet im Einvernehmen mit demk. k. Ministerium des Innern anzuordnen, dass künftighin alle zu graduirenden Magisterder Pharmacie auf die jeweilig bestehende Instruction für Apotheker nach der mitfolgendenEidesformel beeidet werden; dass es ferner demjenigen, welcher den Eid abnimmt, zur Pflichtgemacht werde, vor der Eidesabnahme dem zu Beeidigenden die Wichtigkeit und den Ernstder Handlung, die er vornimmt, in Erinnerung zu bringen."

Eidesformel

für die zu graduirenden Magister der Pharmacie.

Sie werden einen Eid zu Gott dem Allmächtigen schwören, dass Sie die in der vor-geschriebenen Apotheker-Instruction oder in besonderen Gesetzen und Vorschriften der vor-gesetzten Behörden enthaltenen, auf die Ausübung Ihres Berufsgeschäftes bezüglichen Ge-