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Das pharmaceutische Personale. Ausbildung und Studien.
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Hinsichtlich des Vorgehens gegen die unbefugte thicrärztliche Praxis bestimmt die
Verordnung der k. k. Statthalterei in Tirol und Vorarlbergvom 10. November 1885, Z. 19577.
Ein Straferkenntniss gegen Personen wegen unbefugter Ausübung derThierlieilkunde, u. zw. auf Grund der kaiserlichen Verordnung vom 20. April1854 (R.-G.-Bl. Nr. 96) ist nur dann gerechtfertigt, wenn die k. k. Bezirks-hauptmannschaft (der Stadtmagistrat) mit Rücksicht auf den Umstand, dass ineiner Gemeinde ein diplomirter Thierarzt sich befindet, und die Berechtigungzur freien Ausübung der Thierlieilkunde nur auf Grund eines erlangten dies-bezüglichen Diploms erworben werden kann, eine specielle Verordnung erlassenhat, wornach die Behandlung kranker Thiere in dieser Gemeinde und in denNachbargemeinden mit Rücksicht auf Vorerwähnten Umstand anderen Personenals den diplomirten Thierärzten verboten wird.
Bei der Handhabung der gegen ansteckende Krankheiten der Hausthiere erlassenenVorschriften hingegen haben sich die Behörden nach dem allgemeinen Thierseuckengesetzevom "29. Februar 1880 R.-G.-Bl. Nr. 35, des Beistandes der approbirten Thierärzte zu be-dienen, welchen auch die Behandlung der an solchen Krankheiten leidenden Thiere zukommt,falls eine solche durch die Thierseuchengesetze als zulässig ausgesprochen oder ange-ordnet ist.
Die Vorschriften bezüglich Anwendung von Narkotisirungsmitteln s. im Hofkanzlei-Decrete vom 10. October 1847 (oben Seite 379), jene über unberechtigte Abgabe vonHeilmitteln (§. 354 St.-G.) unten im V. Abschnitte.
D. Das pharmaceutische Personale.
Ausbildung, Studien und Servirzeit.
Hie fachliche Ausbildung für den pharmaceutischen Beruf beginnt mit der in eineröffentlichen Apotheke zu verbringenden Lehrzeit. Zur Aufnahme in die Apothekerlehrewurde früher ausser körperlicher und geistiger Eignung der Nachweis über dasvollendete 14. Leben sjahr und über die mit Erfolg absolvirte vierte Gymnasial-Classe verlangt. Die Aufnahme erfolgt in den Ländern, in denen Apothekergremien be-stehen, beim Gremium, in den Ländern, in denen solche Gremien nicht bestehen (Tirol, Vor-arlberg, und Dalmatien), bei der politischen Behörde I. Instanz, und wird hierüber ein Proto-koll aufgenommen.
Die Lehrzeit, früher mit 4 Jahren festgesetzt, wurde mit dem Erlasse des k. k.Ministeriums für Cultus und Unterricht v. 28. Februar 1854, E.-G.B1. Nr. 53,auf 3 Jahre beschränkt. Die näheren Bestimmungen über die Ausbildung der Lehrlingesind in der Instruction für Apotheker vom 3. November 1808 und in den einzelnen Apotheker-gremialordnungen (s. IV. Abschnitt ,,Apotheken") enthalten.
Nach vollendeter Lehrzeit erhält der Tyro (Lehrling) ein Zeugniss über seine Fähig-keiten, und über sein "VVohlverhalten auf Grund dessen er sich zur Tyrocinalprüfungmeldet. Die Prüfungs-Commission besteht aus dem Gremialvorstande, dem Gremial-commissär und 1 oder 2 Mitgliedern des Gremiums. Die Prüfung soll in der Kegel beimHauptgremium vorgenommen werden und sind die Kreis- (Filial-) Gremien nur ausnahms-weise zur Abhaltung dieser Prüfungen ermächtigt.
In den Ländern, in denen die Apotheker nicht in Gremien vereinigt sind, besteht diePrüfungscommission aus dem Landes-Sanitätsreferenten (in der Landeshauptstadt) bezw. ausdem ldf. Bezirksarzte (in den politischen Bezirken) und 2 Apothekern.
Hat der Lehrling die Prüfung mit Erfolg bestanden, so erhält er das Tyrocinalzeug-niss, wird freigesprochen und als A pothekerge hilf e (Assistent) erklärt. Jene Lehrlinge,welche bei der Prüfung nicht Genüge leisteten, werden in die Lehre zurückgewiesen undmüssen später die Prüfung wiederholen.