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1 (1896)
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Veterinärpersonale. Niederlassung. Praxisausübung

2. Niederlassung. Praxisausübung.

Die Berechtigung zur Ausübung- der t hierärztlichen Praxis in ihrem ganzenUmfange und an sämmtlichen Hausthieren ist durch den thierärztlichen Studienplanvom Jahre 1871 nur den absolvirten und geprüften (diplomirten) Thierärzten zuerkanntund ist diese Berechtigung auch in den ihnen ausgefolgten Diplomen, (s. Seite 422) aus-drücklich ausgesprochen und ersichtlich gemacht.

Die Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung finden auf die thierärztliche Praxis keineAnwendung. (Kais. Pat. vom 20. December 1859, K.-G.-Bl. Nr. 227, Art. V, g., s oben Seite 369).

Die diplomirten Thierärzte sind freizügig. Vor der Niederlassung an einembestimmten Orte haben sie sich unter Vorlage der Documente über die Praxisberechtigungbei der polit. Behörde I, Instanz zu melden.

Das Kecht zur pfer de ärztlichen Praxis besitzen gegenwärtig noch die bis zumJahre 1859 ausgebildeten Curschmiede (alten Systems), für welche aber seit dieserZelt kein Curs mehr besteht.

Den für den Bedarf dos k. u. k. Heeres noch fortan gebildeten Militär-Cur-schmieden (sogenannten Curschmieden neuen Systems) erwächst aus der Absolvirungdes bezüglichen Curses an und für sich noch keine Berechtigung zur Ausübung derpferdeärztlichen Praxis im Civile; eine solche kann ihnen erst nach ihrem Austritte aus dem

pferd

Militärverbande, nach einer mehrjährigen belobten Dienstleistung

weise vom k. k. Ministerium des Innern ertheilt werden.

falls- und ausnähme-

Erlass des k. k. Staatsministeriums vom28. September 1863, Z. 17458,

betreffend die Ertheihing der Berechtigung zur pferdeärztlichen Praxis

an Militär-Cursclimiede.

Das Staatsministerium findet im Einvernehmen mit dem k. k. Kriegs-ministerium zu bestimmen, dass nur den mit guter Qualification und Conduite ausdem Militärdienste getretenen Militär-Curschmieden neuen Systems mit Absolu-tionen von den Jahren 1862 bis inelus. 1864, welche längere Zeit über diegesetzliche Dienstzeit bei dem k. k. Militär stillschweigend fortgedient haben,die Concession zur pferdeärztlichen Praxis (d. i. als Curschmiede) im Civile anfrei gewählten Standorten von Fall zu Fall über ihr Einschreiten anstandslosertheilt werden darf. *)

Hienach ist das Weitere zu verfügen.

lieber die Berechtigung der dipl. Thierärzte, und der zur pferdeärztlichen Praxis be-fugten Curschmiede, einen Vorrath von Arzneistoffen zu halten etc. s. im IV. AbschnitteunterHausapotheken".

3. Unbefugte Ausübung der Thierheilkunde.

Allgemein gütige gesetzliche oder administrative Bestimmungen über die thierärztlicheBehandlung an nicht ansteckenden Krankheiten leidender Hausthiere durch Personen, welchenicht diplomirtc Veterinäre sind, bestehen nicht in Kraft. Es werden jedoch an Orten, woThierärzte oder doch Curschmiede sich befinden oder ohne Schwierigkeit und unvorhältniss-mässige Kosten herbeigeholt werden können, vorkommende Fälle von thierärztlicher Be-handlung kranker Hausthiere durch hiezu nicht berechtigte Personen analog wie Gewerbe-störungen behandelt.

*) Zur Ertheilung der Bewilligung zur Ausübung der pferdeärztlichen Praxis imCivile an Militär-Curschmiede neuen Systems, welche laut ihres am Wiener k. u. k. Thier-arznei-Institute erworbenen Absolutoriums nicht zu dieser Praxis, sondern nur zum selbst-ständigen Betriebe eines Hufsehmiedgewerbes berechtigt sind, ist das Ministerium des Innernallein competent. (Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 7. März 1882,'Z. 1193 an die Statthalterei in Prag.)