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Veterinärpersonale. Ausbildung und Studien.
Formulare.
„Von Seite der Studien-Direction des k. k. Militär-Thierarznei-Institutes
in ... . wird liiemit öffentlich bezeuget, dass Herr N. N. aus......
in.....gebürtig, nach vorschriftsmässig zurückgelegten Studien den zur
Erlangung des Diplomes eines Thierarztes Allerhöchst vorgeschriebenen strengenPrüfungen aus der Thierheilkunde sich unterzogen, und Beweise sich eigengemachter ausgezeichneter (genügender) Kenntnisse dieses Faches gegeben habe.Derselbe wird daher nach der, dem k. k. Militär-Thierarznei-Institute Aller-höchst ertheilten Vollmacht als ein befähigter Thierarzt erklärt, und ist somitberechtigt, in sämmtlichen Königreichen und Ländern der österreichisch-ungarischen Monarchie die Thierheilkunde in ihrem ganzen Umfange an densämmtlichen Hausthieren frei auszuüben und reehtsgiltige thierärztliche Zeug-nisse auszustellen, wobei er sich immer nach dem auf seine Instruction ab-gelegten Eide zu verhalten haben wird.
Zur Bestätigung des Gesagten haben wir dem Herrn N. N. dieses mitdem Instituts-Siegel versehene, und unserer eigenhändigen Enterschrift gefertigteDiplom ausgefolgt."
§. 20. Eeber die strengen Prüfungen der Thierärzte wird von demStudien-Director des Militär-Thierarznei-Institutes ein Protokoll geführt, inwelchem der Vor- und Zuname, das Vaterland, der Geburtsort und das Alterdes Candidaten, sowie der Calcül anzugeben sind, welchen er bei der strengenPrüfung erhalten hat; ebenso ist der Tag der Beeidigung und die Ausfertigungdes Diploms daselbst anzumerken.
§. 21. Für die strengen Prüfungen, dann für die Ausfertigung des Diploms,ist eine Taxe von 57 fl. zu entrichten; hievon entfallen für die Prüfungs-commission 50 fl. 40 kr. zu gleichen Theilen unter die Examinatoren und derRest für die Ausfertigung des auf Pergament geschriebenen Diploms.
§. 22. Ausländern ist, falls sie die entsprechenden Aufnahmsbedingungennachweisen, der Besuch der Vorlesungen als ordentliche Hörer, sowie die Ab-legung aller Prüfungen gestattet; jedoch erwächst ihnen hiedurch, solange sienicht die Staatsbürgerschaft erlangt haben, kein Eecht zur Ausübung der Praxisin der österreichisch-ungarischen Monarchie.
Das Formulare des Diploms für Ausländer hat die durch diese Bestim-mung entsprechende Modification in der Art zu enthalten, dass der Botreffendedurch den Erhalt des Diploms nicht auch zur Ausübung der thierärztlichenPraxis in der österreichisch-ungarischen Monarchie berechtigt sei, sondern dazuvorerst der Aufnahme in den österreichisch-ungarischen Staatsverband, sowieeiner speciellen Ermächtigung des k. k., beziehungsweise königl. ungarischenMinisteriums des Innern bedarf.
Für den Besuch der Vorlesungen haben Ausländer den Betrag von 20 fl.österr. Währung per Semester im Voraus zu erlegen, welcher zu gleichenTheilen unter die Docenten zu vertheilen ist.
Anmeldung bei dem
§. 23. Der Besuch einzelner Vorlesungen ist gegenDirector und dem betreffenden Professor gestattet.
Fieber den Besuch dieser Vorlesungen werden Frequentations-Zeugnissegegeben, aus welchen übrigens keinerlei Rechte zur Ausübung der thierärztlichenPraxis erwachsen.