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Veterinärpersonale. Ausbildung und Studien.
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13. Die einzelnen Prüftmgsacte bilden zusammen nur Eine strenge
Prüfung; diese kann erst im Laufe des Schuljahres, welches auf die Absolvirungdes Studiencurses folgt, abgelegt werden.
Wer zwei Jahre nach Absolvirung des Studiencurses sich zur strengenPrüfung nicht gemeldet hat, ist verpflichtet, vor Ablegung derselben noch durch3 Monate den anatomischen und anatomisch-pathologischen Uebungen und denKliniken beizuwohnen.
§. 14. Die Theilprüfungen a) und b) werden unter der Leitung der be-treffenden Fachprofessoren und unter wechselnder Beiziehung der übrigenProfessoren, die Prüfung c) in Gegenwart der ganzen Prüfungscommission, undzwar alle öffentlich abgehalten. Jedem Mitgliede der Prüfungscommission stehtes frei, sich durch Stellung von Fragen von dem Umfange des Wissens derCandidaten die Ueberzeugung zu verschaffen. Die schriftlichen, von demCandidaten längstens nach Ablauf von 8 Tagen einzureichenden Arbeiten über
die klinisch aufgenommenen Krankheitsfälle haben,
die
§. 11 er-
wähnten Elaborate, bei den Mitgliedern der Prüfungscommission zu circuliren.
§. 15. Die Prüfungscommission besteht aus dem Studien-Director undaus den sämmtlichen ordentlichen Professoren der Anstalt, sowie aus einemvon dem k. k. Ministerium des Innern zu bestimmenden Gastprüfer.
§. 16. Die Calcüls bei der strengen Prüfung sind: Mit Auszeichnung,genügend, nicht genügend.
§. 17. Alle Mitglieder der Prüfungscommission stimmen zuerst darüberab, ob der Candidat mit Berücksichtigung der Resultate der Prüfungen Genügegeleistet hat oder nicht.
Im ersten Falle wird weiter darüber abgestimmt, ob der Candidat denCalcül „Mit Auszeichnung" zu erhalten habe.
Im zweiten Falle aber wird abgestimmt, ob er die ganze Prüfung oder nureinzelne Theile derselben zu wiederholen hat.
Bei diesen Abstimmungen entscheidet die absolute Majorität aller Votanten.Bei sich ergebender Stimmengleichheit gibt die Stimme des Studien-Directorsoder seines Stellvertreters den Ausschlag.
Der gesammte Calcül wird in dem Diplome bemerkt.
Hat der Candidat nur bei Einer Theilprüfung nicht Genüge geleistet,so hat er dieselbe nach einem, von der Prüfungscommission zu bestimmendenZeiträume, aber nie vor Ablauf von 3 Monaten zu wiederholen.
Hat er hingegen aus zwei oder sämmtlichen Theilprüfungen nicht Genügegeleistet, so hat er die ganze strenge Prüfung frühestens nach Ablauf von6 Monaten zu wiederholen.
In jedem Falle ist der Candidat verpflichtet, während der Vorbereitungs-zeit für die Wiederholung der Prüfung den praktischen Hebungen aus dembetreffenden Gegenstande beizuwohnen.
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§. 18. Die Wiederholung der strengen Prüfung darf nur Einmal statt-
en.
§. 19. Hat der Candidat bei der strengen Prüfung Genüge geleistet, so■wird er beeidigt und erhält das Diplom eines Thierarztes; die Beeidigung ge-schieht von dem Studien-Director der Anstalt auf die von dem k. k. Ministeriumdes Innern genehmigte Instruction für einen Thierarzt; das Diplom wird vondem Studien-Director der Anstalt ausgestellt und von dem rangsältesten Professorm it unterschrieben.