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1 (1896)
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JC YVtf

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Veterinärpersonale. Ausbildung und Studien.

§. 7. Militär-Curschmiede, welche den zweijährigen Curs zurückgelegthaben und das Diplom eines Thierarztes erlangen wollen, dürfen das 30. Lebens-jahr nicht überschritten haben, und müssen, falls sie nicht die im §. 2 geforderteVorbildung nachweisen können, sich der dort erwähnten, jedoch blos durchMitglieder des Lehrporsonales dos Militär-Thierarznei-Institutes vorzunehmendenAufnahmsprüfung unterziehen.

Sie haben einen durch 2 Jahre dauernden Lehrcurs nach den Bestim-mungen des §. 6 zu besuchen, während dessen sie im 1. Jahrgange auch denVorlesungen über Chemie beizuwohnen haben,

Prüfungen.

§. 8. Die Prüfungen über sämmtliche, während eines Jahrganges vor-getragenen Gegenstände werden erst am Schlüsse eines jeden Schuljahres ab-gehalten;*) sie vertreten die Stelle der theoretischen strengen Prüfung, unddie Examinatoren haben daher die Verpflichtung, sich die volle Ueberzeugungvon dem Umfange des Wissens der Studirenden zu verschaffen.

Das Resultat dieser Prüfungen wird durch die Calcüls: sehr gut, gut,mittelmässig, in den Zeugnissen bezeichnet; nur über die mit dem Calcül vonwenigstens gut abgelegten Prüfungen wird ein Zeugniss ausgestellt, in welchemsämmtliche Gegenstände eines Jahres verzeichnet sind.

§. 9. Hat ein Studirender nur Ein Calcül: mittelmässig, erhalten, sokann ihm die Wiederholung der betreffenden Prüfung gestattet werden; Stu-dirende, welche aber aus zwei oder mehreren Gegenständen diese Fortgangs-classe erhalten haben, sind zur Wiederholung des ganzen Jahrganges zu ver-halten. Die Wiederholuno' eines Jahrsrano-es darf nur einmal stattfinden.

§. 10. Den Professoren steht es frei, zur Erforschung der wissenschaft-lichen Fortschritte der Studirenden, während des Schuljahres in den Vorlese-stunden Prüfungen abzuhalten.

§. 11. Jene Studirenden, welche nach Absolvirung des thierärztlichenLehrcurses das Diplom eines Thierarztes erhalten wollen, haben sich zur Ab-legung der strengen Prüfung unter dem Vorweise sämmtlichor Studienzeugnisse,eines pathologischen Sectionsbefundes und des Gutachtens darüber, des Nach-weises über die Anfertigung eines anatomischen Präparates und der schrift-lichen Ausarbeitung eines von dem betreffenden Professor gegebenen gericht-lichen oder Seuchenfalles, bei dem Studien-Director des Militär-Thierarznei-Institutes zu melden.

§. 12. Diese strenge Prüfung besteht:

a) In der Aufnahme, Beobachtung und Behandlung eines an einer innerenKrankheit leidenden Thieres durch mindestens 3 Tage, nach welcher Zeiteine genaue Krankheitsgeschichte einzuliefern ist;

b) in der Aufnahme eines chirurgischen Falles nach Punkt a);

c) in der Durchführung einer chirurgischen Operation an einem lebendenoder todten Thiere und einer anatomischen Demonstration.

*) Im Grunde der Allh. EntSchliessung vom 5. December 1893 wurden vom Studien-jahre 1893/94 ab am Militär-Thierarznei-Institute aus jenen Gegenständen, welche nurwährend eines Semesters vorgetragen werden, Semestralprüfungen eingeführt. (Circ.-Verord.des k. u. k. Reichs-Kriegsminist. v. 11. December 1893, Abth. 3. Nr. 3139. V.-Bl.f. d. k. u. k. Heer 1893, Nr. 239.)