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Hebammen. Berufspflicliten.
Hebammen, welche wegen gewisser Verbrechen, wie wegen Abtreibung der Leibes-frucht strafgerichtlich verurtheilt wurden, verlieren das Recht der Praxisaus-übung und wird denselben ihr Diplom abgenommen.
Da die Hebammen keinen akademischen Grad besitzen und daher nicht unter jenePersonen zählen, welche nach den Bestimmungen des Strafgesetzes ihres akademischen Gradeswegen Verbrechens verlustig erklärt werden können, tritt in Bezug auf die Entziehung derPraxisberechtigung der Hebammen wegen bestimmter Verbrechen das Polizeistrafbefugnissder politischen Behörden auf Grund alter Sanitätsgesetze in Kraft. Das Sanitätshauptnor-mativ (Allerh. Patent vom '2. Jänner 1770) setzt bereits die Entziehung der Praxisberech-tigung, d. i. die Abnahme des Hebammendiploms, als eine von dem strafgerichtlichen Ver-fahren unabhängige sanitätspolizeiliche Massregel gegenüber jenen Hebammen fest, welchesich der Abtreibung der Leibesfrucht schuldig gemacht haben.
Der §. 7 des IV. Abschnittes dieses Normativs lautet: „Die Erfahrenheit hat es öftersbestätigt, dass eine und andere pflicht- und gottvergessene Hebammen sich zur Abtreibungder Leibesfrucht durch Verblendungen des Geldes und gehofften grossen Gewinn gebrauchenlassen; es wird denselben daher auf das Schärfste eingebunden, dass sie bei Verlust ihresAmtes, Ehre und anderen schweren, auch nach Befund der Grösse des Verbrechens in denCriminalrechten ausgemessenen Leib- und Lebensstrafen, keiner Person, sie sei ledig oderverehelicht, einige Arzneien, Trank, Pulver oder wie dasselbe Namen haben mag, wodurcheine Erucht im Mutterleibe, früh oder spät, lebendig oder todt abgetrieben werden könnte,zu bereiten oder bereiten zu lassen, abzureichen oder einen Rath dazu zu ertheilen, sichvermessen sollten ;...' ;
Im Nachtragspatente vom 10. April 1773 zur Gesundheitsordnung heisst es:
„§. 26. Wer ein Kind boshafter Weise durch Medicamente oder auf was für eine Artabtreibet oder in der Geburt vorsätzlich erwürget, ist nach Massgabe Unserer peinlichenGesetze zu bestrafen. Eben diese Strafe haben Hebammen zu erwarten, wenn sie Kinderarglistig verwechseln oder unterschieben.
Im all' übrigen, wo Wir durch gegenwärtiges Patent nichts besonderes verordnet haben,soll es in allwege bei der Vorschrift des Eingangs erwähnten General-Sanitäts-Normativsvom Jahre 1770 sein fernerweites Bewenden haben."
Sonach hat es auch hinsichtlich des Amtsverlustes bei obigen Bestimmungen zu ver-bleiben.
(Entscheidung des k. k. Ministeriums des Innern vom 13. October 1395,Z. 29001, in einem speciellen Ealle.)
Die Vorschriften der Gewerbe-Ordnung finden auf die Hebammenpraxis keineAnwendung, s. oben Seite 369.
3. Unbefugte Ausübung der Geburtshilfe.Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern v. 6. März 1854,
R.-G.-Bl. Nr. 57,die unbefugte gewerbsmässige Ausübung der Geburtshilfe betreffend.
Das Ministerium des Innern findet im Einverständnisse mit dem Mini-sterium der Justiz zu erklären: dass in Orten, wo geprüfte Hebammen bestehen,und unter Umständen, wo eine solche leicht herbeigeholt werden kann, gegenPersonen, welche die Geburtshilfe gegen Bezahlung und gewerbsmässig unbefugtbetreiben, von Seite der politischen Behörden das Amt zu handeln und mitangemessenen Geld-, oder nach Umständen Arreststrafen innerhalb des für diepolitische Strafgewalt liegenden Ausmasses, vorzugehen ist, insoferne derlei Acteder Geburtshilfe nicht zugleich Handlungen oder Unterlassungen in sich schliessen,welche sich nach den bestehenden Gesetzen zur strafgerichtlichen Behandlungeignen.
S. auch Hofkzl. D. v. 2. Juli 1825, Seite.