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1 (1896)
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413
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Hebammen. Berufspflichten.

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§. 145. Ist die Abtreibung versucht, aber nicht erfolgt, so soll die Strafeauf Kerker zwischen sechs Monaten und einem Jahre ausgemessen; die zu Standgebrachte Abtreibung mit schwerem Kerker zwischen einem und fünf Jahrenbestraft werden.

§. 147. Dieses Verbrechens macht sich auch Derjenige schuldig, der auswas immer für einer Absicht, wider Wissen und Willen der Mutter, die Ab-treibung ihrer Leibesfrucht bewirkt oder zu bewirken versucht.

§. 148. Ein solcher Verbrecher soll mit schwerem Kerker zwischen einemund fünf Jahren : und wenn zugleich der Mutter durch das Verbrechen Gefahram Leben oder Nachtheil an der Gesundheit zugezogen worden ist, zwischenfünf und zehn Jahren bestraft werden.

§. 335. S. oben Seite 374.

§. 339. Eine unverehelichte Frauensperson, die sich schwanger befindet,muss bei der Niederkunft eine Hebamme, einen Geburtshelfer oder sonst eineehrbare Frau zum Beistande rufen. Wäre sie aber von der Niederkunft ereiltoder Beistand zu rufen verhindert worden, und hätte sie entweder eine Fehl-geburt gethan, oder das lebendig geborene Kind wäre binnen vierundzwanzigStunden, von Zeit der Geburt an, gestorben, so ist sie verbunden, einer zurGeburtshilfe berechtigten, oder wo eine solche nicht zur Hand ist, einer obrig-keitlichen Person von ihrer Niederkunft die Anzeige zu machen und derselbendie unzeitige Geburt oder das todte Kind vorzuzeigen.

§. 340. Die gegen diese Vorschrift geschehene Verheimlichung der Geburtwird nach Herstellung der Verheimlichenden als Uebertretung mit strengemArreste von drei bis sechs Monaten bestraft.

§. 343. S. oben Seite 383.

§. 358. S. oben Seite 375.

§. 359. S. oben Seite 376.

§. 375. Wer bei der Todtenbesichtigung die Zeit, wann Jemand gestorbenist, unrichtig anzeigt und dadurch veranlasst, dass der Verstorbene früherbegraben oder zergliedert wird, als um der Begrabung und Eröffnung der Schcin-todten zuvorzukommen, gesetzlich vorgeschrieben ist, soll für diese Uebertretungmit strengem Arreste von einem bis zu sechs Monaten bestraft werden.

§. 376. Im allgemeinen sind Diejenigen, welche aus natürlicher oder über-nommer Pflicht die Aufsicht über Kinder oder andere Menschen führen, diesich selbst gegen die Gefahr vorzusehen und zu schützen unvermögend sind,wegen der in Erfüllung dieser Pflicht unterlaufenen Sorglosigkeit verantwortlieh.Wenn daher ein solches Kind oder ein solcher Mensch getödtet oder körperlichschwer beschädigt wird, ist Derjenige, welchem der erwiesene Mangel der schul-

335 zu bestrafen.

digen Sorgfalt zur Last fällt, nach Vorschrift d

es §.

§. 377. Unter derselben Voraussetzung sind die erwähnten Personen ins-besondere auch für die Anwendung des Absudes von Mohnköpfen bei Kindernzur gleichen Strafe zu vernrtheilen.

§. 431. S. oben Seite 376.

§. 498. S. oben Seite 376.