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Hebammen. Berufspflickten.
3. Wird den Hebammen und Geburtshelfern zur Pflicht gemacht, mit derstrengsten Gewissenhaftigkeit und Wahrheit die Seelsorger als Führer derGeburtsbücher, was ihnen von dem Namen der Kindesmutter und ihrer Ver-ehelichung oder Nichtverehelichung bekannt ist, zu unterrichten und wird ihnenbedeutet, dass sie bei der ersten hierin entdeckten Unwahrheit ausser der gesetz-lichen Strafe noch mit dem Verluste des Kechtes, ihre Kunst auszuüben, werdenbelegt werden. Auch wird ihnen mitgegeben, dass die Seelsorger, in derenBezirke sie gar nicht bekannt sind, berechtigt seien, die Vorzeigung ihres Diplomszu fordern.
4. Ist in allen grösseren Städten allen Seelsorgern ein Verzeichniss derGeburtshelfer und Hebammen, welche zur Ausübung dieser Kunst berechtigtsind, mitzuthoilen.
Verbrecherische Handlungen und pflichtwidriges Vorgehen der Heb-ammen und Geburtshelfer werden nach den Bestimmungen des Strafgesetzes und denbestehenden besonderen Verordnungen geahndet. Es kommen in dieser Beziehung in Be-tracht :
All gemeines S trafge s et z.*)
§. 5. Nicht der unmittelbare Thäter allein wird des Verbrechens schuldig,sondern auch Jeder, der durch Befehl, Anrathen, Unterricht, Lob, die Uebel-that eingeleitet, vorsätzlich veranlasset, zu ihrer Ausübung durch absichtlicheHerbeischaffung der Mittel, Hintanhaltung der Hindernisse, oder auf was immerfür eine Art, Vorschub gegeben, Hilfe geleistet, zu ihrer sicheren Vollstreckungbeigetragen; auch wer nur vorläufig sich mit dem Thäter über die nach voll-brachter That ihm zu leistende Hilfe und Beistand, oder über einen Antheil anGewinn und Vortheil einverstanden hat.
Entschuldigungsumstäncle, welche die Strafbarkeit eines Verbrechens fürden Thäter oder für einen der Mitschuldigen oder Theilnohmer nur vermögepersönlicher Verhältnisse desselben aufhellen, sind auf die übrigen Mitschuldigenund Theilnehmer nicht auszudehnen.
§. 144. Eine Frauensperson, welche absichtlich was immer für eine Hand-lung unternimmt, wodurch die Abtreibung ihrer Leibesfrucht verursacht oderihre Entbindung auf solche Art, dass das Kind todt zur Welt kommt, bewirktwird, macht sich eines Verbrechens schuldig.
handelt es sich um ein uneheliches Kind, so ist die Anzeige von dem Geburtshelfer oder derHebamme, in deren Ermanglung von demjenigen zu erstatten, in dessen Wohnung das Kind
geboren wurde.....
Die vorschriftsmässige Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn ein Kind todt zurWelt kommt.
8. Die Hebammen und Geburtshelfer sind ausser dem Falle, in welchem ihnen dieAnzeigepflieht obliegt (§. 7), verbunden, den Matrikelführern die von ihnen nach den bestehen-den gesetzlichen Vorschriften abverlangten Auskünfte hinsichtlich der von ihnen behandel-ten Geburtsfälle zu geben.
Der Matrikelführer ist berechtigt, von den ihm nicht bekannten Geburtshelfern oderHebammen vorkommenden Falles die Vorzeigung ihres Diploms zu verlangen.
9. Die Bestimmungen der §§. 7 und 8 find zweimal im Jahre u. zw. zu Ostern undam Laubhüttenfeste in der Synagoge öffentlich zu verlesen.
Für die Vollziehung dieser Anordnung sind die Keligionsvorsteher verantwortlich.
*) Ueber die Bestrafung jener Gesetzesübertretungen, für welche im Strafgesetze keineStrafbestimmungen enthalten sind. s. Ministerialverordnung vom 30. Sept. 1857, R.-G.-Bl.Nr. 198, Seite 377,