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Hebammen. Berufßpfiichten.
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Die jüdische Religion der Hebamme kann ferner kein Hinderniss sein,dieselbe Zengenschaft als Hebamme abzulegen, wie sie die christliche Hebammeablegt.
Die Hofkanzlei-Verordnung vom 27. Juli 1826, Z. 21173, durch welcheden jüdischen Hebammen nur unter gewissen Beschränkungen die geburtshilf-liche Dienstleistung bei christlichen Frauen gestattet wurde, wird demnach füraufgehoben erklärt.
Hofkanzlei-Decvet vom 2. Juli 1825,
P.-G.-S. 63. Bd. Nr. 63, Seite 114,
betreffend die Einschaltung des Namens der Hebammen in das Taufbuch
und Bestrafung der Afterhebammen.
In Gemässheit der höchsten Erschliessung vom 16. Juni wird der Landes-stelle aufgetragen, die Einleitung zu treffen, dass in das Taufbuch auch alle Malder Name der Hebamme, welche die Entbindung vornahm, eingeschaltet werde.Ferner ist dem öffentlichen Sanitätspersonale die Einsicht der Taufbücher nichtnur zu gestatten, sondern ihm zur Pflicht zu machen, sich von Zeit zu Zeitaus denselben die Ueberzeugung zu verschaffen, ob After-Hebammen bei Ge-burten gebraucht wurden und hiernach die vorschriftsmässige Anzeige zu er-statten.
Was die Strafen der After-Hebammen betrifft, so haben dieselben das ersteMal in einer von Fall zu Fall mit Rücksicht auf die vorhandenen Umstände zubestimmenden Geldstrafe zu bestehen; das zweite und die folgenden Male ist der§. 98 des Strafgesetzbuches über schwere Polizei-Uebertretungen auch auf dieHebammen anzuwenden und dieselben sind hiernach mit Arrest gleich jenen zubestrafen, welche die Arznei- oder Wundarzneikunst, ohne hiezu berechtigt zusein, ausüben.
Hofkanzlei-Decret vom 21. October 1813,
P -G.-S. 41. Bd. Nr. 49, Seite 95,betreffend die künftige Führung der Geburtsbücher.
Zur Hintanhaltung der Gebrechen in Führung der Geburtsbücher, dass dieSeelsorger auf hinterlistige Art hintergangen werden, Kinder von unehelicherGeburt als ehelich einzutragen, auch bei unehelichen Kindern den Namen ver-ehelichter Männer als Väter einzuschreiben, ist beigedruckte Instruction denSeelsorgern aller christlichen (Konfessionen und denjenigen, welche bei Israeliten*)die Geburtsbücher führen, zur genauesten Darnachachtung vorgeschrieben undangeordnet worden, bei Geburten von Kindern, deren Eltern ihnen nicht ohne-hin aus ihrer Amtskenntniss genau bekannt sind:......
*) Verordnung des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit demJustiz- und demCultus- und Unterrichts-Ministerium, v. 15. März 1876, L.-G.-Bl.f. Galizien Nr. 55.
Um die Führung der Geburts-, Trauungs- und Sterbematrikeln der Israeliten in Ga-lizien in Uebereinstimmung mit dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung zu regeln, wirdim Einvernehmen mit den Ministerien der Justiz und für Cultus und Unterricht verordnet:
7. Jeden Geburts- oder Todesfall, welcher in die israelitischen Matrikelbücher einzu-tragen ist, hat der zur Anzeige Verpflichtete binnen der nächsten acht Tage in der Kegelpersönlich anzuzeigen und bei Geburtsfällen zugleich den dem Kinde beigelegten oder beizu-legenden Namen anzugeben.....
Zur Erstattung der Geburtsanzeige ist zunächst der eheliche Vater des Neugeborenenverpflichtet. Ist der Vater nicht anwesend oder ausser Stande, die Anzeige zu machen, oder