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Hobammen. Berufspflichten.
Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 1. Juni 1881,
Z. 6183,
betreffend die Einführung einer revidirten Hebammen-Instruction.
Auf Grund eines Gutachtens des Obersten Sanitätsrathes findet das Mini-sterium des Innern, eine revidirte Hebammen-Instruction und als Anhang hiezueine Belehrung zu einigen Punkten derselben hinauszugeben.
Die k. k. Statthaltern wird auf die Kundmachung der Instruction imReichsgesetzblatte aufmerksam gemacht und derselben die ebenerwähnte In-struction sammt Belehrung mit der Aufforderung zugemittelt, einerseits eine an-gemessene Anzahl von Druckexemplaren der Instruction und der Belehrung inden Landessprachen der betreffenden Lehranstalt behufs Betheilung der diplo-mirten Hebammen beim Angelobungsacte zur Verfügung zu stellen, andererseitszu veranlassen, dass sämmtlichen Hebammen des Landes je ein Druckexemplarder revidirten Instruction und der Belehrung unentgeltlich zugemittelt werde.Die des Schreibens kundigen Hebammen sind mit den Geburtstabellen, die ineiner dem Bedürfnisse und dem praktischen Gebrauche entsprechenden Weiseaufzulegen sind, zu betheilen.
Die Bezirksärzte sind anzuweisen, die Befolgung der Instruction und derBelehrung zu überwachen, insbesondere den Hebammen rücksichtlich der Aus-füllung der Geburts-Tabellen — auf welche in den Fachkreisen ein besonderesGewicht gelogt wird, thunlichst an die Hand zu gehen, dabei mit solchenHebammen zu beginnen, bei welchen das entsprechende Verständniss und dierichtige Ausfüllung vorausgesetzt werden kann, die Einsendung der Tabellen inbestimmten Terminen zu veranlassen und die eingesendeten Tabellen nach vor-genommener Durchsicht halbjährig an die k. k. Statthalterei im Wege derBezirkshauptmannschaft zu leiten.
Die k. k. Statthalterei hat die eingesendeten Tabellen dem Landes-Sani-tätsrathe zur entsprechenden statistischen Bearbeitung zur Verfügung zu stellenund die Benützung derselben durch Fachmänner über deren Wunsch zu er-möglichen.
Verordnung des k. k. Ministers für Ciiltns und Unterrichtvom 3. September 1850,
K-G.-Bl. Nr. 348,
mit welcher die Verordnung vom 27. Juli 1826, Z. 21173, durch welcheden jüdischen Hebammen nur unter gewissen Beschränkungen die ge-burtshilfliche Dienstleistung bei christlichen Frauen gestattet wurde, für
aufgehoben erklärt wird.
Im Sinne der Reichsverfassung, welche die Gleichberechtigung der Staats-bürger ohne Rücksicht auf das Glaubensbekenntniss der Individuen ausspricht,kann den jüdischen Hebammen, die gleich den christlichen ihre Befähigung,diese Hilfe zu leisten, dargethan haben, nicht verwehrt werden, wenn sie voneiner gebärenden Christin zu Hilfe gerufen werden, ihr diese zu leisten.
Die Hebamme jüdischer Religion ist jedoch bei der Entbindung einerChristin verpflichtet, sobald sie eine nahe Todesgefahr für das Kind oder dieGebärende wahrnimmt, die Angehörigen hievon bei Zeiten in Kenntniss zusetzen, damit die Nothtaufe oder die Verleihung der Sterbsacramente nicht ver-säumt werde. Die Unterlassung dieser Mittheilung an die Angehörigen wird mitder vordienten Strafe geahndet werden.