Druckschrift 
1 (1896)
Entstehung
Seite
408-409
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408

Hebammen. Berufspflichten.

tung in der Nachgeburtszeit, Fraisen der Mutter u. s. w., damit der Arzt so-gleich wisse, ob und welche Instrumente er mitbringen soll. Bei Gefahr imVerzuge soll die Hebamme den Boten beauftragen, im Falle er den gesuchtenArzt nicht findet, sogleich einen anderen zu holen.

§. 8. Wenn von einer Leidenden oder deren Angehörigen, auch ohnedass die Hebamme eine Regelwidrigkeit wahrnimmt, die Berufung eines Arztesgewünscht wird, so soll sich die Hebamme derselben nie widersetzen oder sieauch nur zu verzögern suchen.

lieber die Wahl eines Arztes entscheidet das Zutrauen der Kranken oderihrer Angehörigen, und die Hebamme hat sich hierüber nur, wenn sie befragtwird, auszusprechen,

§. 9. Die Hebamme hat dem herbeigerufenen Arzte Alles, was sie überden vorliegenden Fall bisher in Erfahrung gebracht hat, genau und wahrheits-getreu mitzutheilen, demselben so lange, als er es verlangt, als Gehilfin zurVerfügung zu bleiben, dessen Anordnungen gewissenhaft zu vollziehen (§. 6 derInstruction) und sich ihm gegenüber jederzeit eines höflichen und bescheidenenBetragens zu bcfleissen.

C. Vom Tagebuche und den Geburtstabellen.

§. 10. Es wird jeder Hebamme in ihrem eigenen Interesse wärmstensempfohlen, dass sie über ihre geburtshilflichen Verrichtungen ein Tagebuchführe, weil sie dadurch in den Stand gesetzt wird, das Beobachtete besser imGedächtnisse zu behalten und mit einem viel sicherem tleberblicke ihre Er-fahrungen zu bereichern.

Auch vermag sie auf Grund desselben jederzeit verlässliche Auskunftüber ihre Thätigkeit zu geben, was vorkommenden Falles, namentlich derBehörde gegenüber, von grosser Wichtigkeit sein kann.

Beilage zum Anhange zur Instruction

Geburts-

geführt von der Hebammevon

Nr.

Name, Stand,

Alter, Confession

und Wohnort der

Gebärenden

N. N.

Dienstmagd, 18 Jahn

alt, katholisch,

ledig, inAViener-Neustadt.

Wie-vielteNieder-kunft ?

Ankunft

derHebammebei derGebären-den

erste

am

3. März,

8 Uhr

Früh

Tag und

' Stunde derGeburt und

des Abganges

derNac hgeburt

Kindes-lage

3. März, 2 UhrNachmittags,

eine halbe

Stunde später

die

Nachgeburt

Gesiehts-

Geschlecht

undungefähre

Grössedes Kindes

Knabe,mittlereGrösse

XX

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Hebammen. Berufspflichten.

409

Jedenfalls ist jede des Schreibens kundige Hebamme verpflichtet, die im§. 19 der Instruction vorgeschriebenen Geburtstabellen zn führen,*) wesshalbjeder solchen Hebamme bei ihrer Anmeldung (§. 2 der Instruction) vom Amts-arzte diese Tabellen nach dem unten folgenden Formulare ausgefolgt werden,in welchen sie sogleich nach jeder einzelnen Geburt, bei der sie Beistandleistete, die einzelnen Rubriken genau auszufüllen hat.

Der Amtsarzt wird von Zeit zu Zeit in diese Tabellen, welche in denvon ihm bestimmten Zeiträumen an die politische Bezirksbehördo zu seinenHänden einzusenden sind, Einsicht nehmen. Auf Verlangen sind diese Tabellenauch dem zu einer Geburt beigezogenen Arzte vorzulegen, dem es anheim-gegeben ist, seine eigenen Bemerkungen in dieselben einzuschreiben.

Die Aufzeichnungen in den Geburtstabellen hat die Hebamme gewissen-haft, wahrheitsgetreu und möglichst vollständig zu machen.

Es wird ihr stets Anerkennung verschaffen, und sie wird nicht nur ihrePflicht erfüllen, sondern sich ein besonderes Verdienst in ihrem Berufe erwerben,wenn sie diese Tabellen gut führt, sorgfältig und wohlgeordnet aufbewahrt undregelmässig einsendet.

*) Die Vorstände der Heb ammenle braust alten haben die Führung und Aus-füllung' der Geburtstabellen zum Gegenstande besonderer Unterweisung der Hebammen-schiilcrinnen zu machen und Sorge zu tragen, dass diese letzteren in der Gebrauchsnahmedieser Tabellen fleissig eingeübt werden. (Erb d. k. k. Minist, f. Cult. u. Unterr. v.7. Augu|st 1884, Z. 15553.)

Die Idf. Bezirksärzte haben die Hebammen hinsichtlich der genauen Führung derGeburtstabellen zu überwachen, persönlich zu unterweisen, die Tabellen vor deren Vorlagean die Landesbehörde einer g-enauen Prüfung zu unterziehen und gegen Hebammen, welchein der Führung dieser Tabellen nachlässig sind, mit aller Strenge vorzugehen. (Erl. d.k. k. Minist, d. Innern v. 20. November 1889, Z. 20008.)

für Hebammen (§. 10 der Belehrung).

Tabelle n,

inbis

In welchem

Sehwanger-

schafts-

Monate

erfolgte die

Geburt?

Besondere

Zufälle vor,

während und

nach der

Geburt

Ausgang derGeburt für

Verlauf

desWochen-bettes

WarKunsthilfe

nöthig ?welche unddurch wen?

BesondereBemer-kungen

dieMutter

dasKind

im neuntenMonate

frühzeitigerBlasen-sprung,schwacheWehen,Nachblutung

gut

schein-todt

gut

Anlegungder Zange

durchDr. N. N.

Wieder-belebungs-versuche

bei dem

Kinde

von Erfolg