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1 (1896)
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406
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Hebammen. Berufs pflichten.

Ebenso ist die Reinigung der Geschlechtstheile unmittelbar nach der Geburtund täglich zweimal im Wochenbette mit Desinfectionsflüssigkeit vorzunehmen,wobei der laue Flüssigkeitsstrahl mittelst einer Spritze oder noch zweckmässigermittelst eines Irrigators über die Geschlechtstheile geleitet wird.

Schwämme sind zu diesem Zwecke nicht zu verwenden, weil sie gar leichtschädliche Stoffe in sich aufnehmen und dann selbst durch Auskochen kaummehr verlässlich zu reinigen sind.

Ausspritzungen mit Einführung des Mutterrohres in die Scheide sind nurbei missfärbigem und übelriechendem Ausflusse oder auf Anordnung des Arztesmit lauer Desinfectionsflüssigkeit vorzunehmen.

§. 5. Die Hebamme ist auch in jeder anderen Hinsicht verpflichtet, nachder strengsten Reinlichkeit zu streben. Stopf- und Einbreittücher, Bettein-lagen, Leib- und Bettwäsche dürfen nur in vollständig reinem Zustande An-wendung finden und müssen, wenn verunreiniget, durch frische ersetzt undallsogleich aus dem Zimmer entfernt werden.

Ebenso müssen auch alle Ausscheidungen und Entleerungen sowohl derMutter als auch des Kindes, sowie Bad- und Waschflüssigkeiten allsogleichhinausgeschafft werden, damit nicht durch Verdunstung und Zersetzung derselbendie Zimmerluft verunreiniget werde. Uebcrhaupt darf nichts im Zimmer ge-duldet werden, was zur Verschlechterung der Luft beiträgt.

Trotzdem ist es aber noch nothwendig, die Zimmerluft des Wohnungs-raumes täglich durch umsichtiges Lüften zu erneuern und genügt es nicht,durch einen Wohlgeruch die verdorbene Luft scheinbar verbessern zu wollen.

§. 6. Zum BeÖlen der Einger und der zur Untersuchung in Anwendungkommenden Instrumente dient das in §. 3, Punkt 2 der Instruction vor-geschriebene Carbolöl. Die Hebamme muss sich desselben bei Vornahme jederinnerlichen Untersuchung zum Befetten der Einger bedienen und daher stetsmit einem angemessenen Vorrath Carbolöl versehen sein.

Leberhaupt soll die Hebamme dafür sorgen, dass wo möglich jede vonihr berathene Schwangere schon vor ihrer Entbindung sich, wenn es ihreMittel erlauben, ein Mutterrohr, einen Irrigator und einen Katheter, jedenfallsaber eine Flasche zerflossener krystallisirter Carbolsäure zur Bereitung derDesinfectionsflüssigkeit vorräthig halte.

Sind einer Hebamme in ihrer Praxis kurz hintereinander zwei oder garmehrere Wöchnerinnen am Kindbettfieber erkrankt, so darf sie 14 Tage hin-durch keine Entbindung übernehmen, sondern muss während dieser Zeit durchgründliche Reinigung ihrer Kleider und durch täglich zweimalige Waschungihrer Hände mit der Carbolsäurelösung unter Benützung der Nagelbürste sichauf das sorgfältigste desinficiren.

B. Von der Berufung des Arztes.

§. 7. Die Hebammen sind verpflichtet, in allen Fällen eines regel-widrigen Verhaltens der Schwangerschaft, der Geburt oder des Wochenbettes,sowie bei Erkrankungen des Kindes rechtzeitig ärztliche Hilfe zu verlangen(§. 7 der Instruction).

Im Besonderen müssen sie in folgenden Fällen jedesmal auf die Herbei-rufung des Arztes dringen:

a) bei Schwangeren.

1. Wenn sie eine Verengung des Beckens vermuthen oder erkannt haben.

2. Wenn Blutungen eintreten.