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Hebammen. BerufspfUchten.
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Zu diesem Zwecke genügt
es nicht, Hände und Gerätschaften nur aufDie Hebamme ist nach §. 5 der Instruction1 )esinfectionslösung auf's Gründlichste zu
gewöhnliche Weise zu reinigen.
verpflichtet, sich mit derreinigen.
Wird ihr nicht von dem vorkommenden Falles beigezogenen Arzte derGebrauch eines Desinfectionsmittels vorgeschriebenen, so hat sie sich mittelstder in §. 3, Punkt 1 der Instruction vorgeschriebenen zerflossenen Carbolsäureeine Desinfectionslösung selbst zu bereiten, indem ein Theil der Carbolsäuremit der oOfachen Menge Wasser in einer Flasche gemischt und so lange daringeschüttelt wird, bis die vollständige Auflösung erfolgt ist, was man daran er-kennt, dass sich bei ruhigem Stehen der Flasche am Boden derselben keineöligen Tropfen ansammeln.
Sollten selbst nach häufigerem Schütteln und längerem Stehen dennochölige Tropfen am Boden der Flasche sich absetzen, so darf mit Kücksicht aufdie im §. 3 der Instruction hervorgehobene ätzende und giftige Wirkung derCarbolsäure nur die über den öligen Tropfen befindliche Flüssigkeit zurDesinfection verwendet worden.
Ohne ausdrücklicher Weisung des Arztes darf sich die Hebamme nichterlauben, die Carbolsäure in einem anderen Verhältnisse, als dem oben vorge-schriebenen, mit Wasser zu mischen.
Von der so zubereiteten Desinfectionsflüssigkeit muss die Hobamme
1. an ihrer eigenen Person,
2. an ihren Instrumenten und Geräthschaften und
3. an den in Berührung kommenden Körperstellen der gepflegten PersonGebrauch machen und dabei folgende Vorsichtsmassregeln beachten :
1. Vor und nach jeder Untersuchung hat sie die Hände und Vorderarmemit Seife und Wasser zu waschen und ganz besonders ihre Nägel mit demXägelbürstchen zu reinigen.
Hierauf hat sie jedesmal ihre Hände in die Desinfectionsflüssigkeit zutauchen und sich damit nochmals zu waschen. Fiese Waschungen sind mehr-mals nacheinander zu wiederholen und mit um so grösserer Aufmerksamkeitdurchzuführen, wenn die Hebamme mit faulenden Stoffen in Berühruna- ae-kommen ist oder gar von der Pflege einer Kranken weg zur Untersuchung oderHilfeleistung einer anderen Frau beschieden wurde und, ohne ablehnen zukönnen, diesem Rufe folgen musste.
2. Sämmtliche Geräthschaften, Mutterrohr, Katheter, Spritzenansatz,Spritze etc. müssen nebst der gewöhnlichen Keinhaltung überhaupt öfter inLauge ausgekocht werden, jedesmal aber unmittelbar vor und nach dem Ge-brauche einige Zeit lang in die Desinfectionsflüssigkeit gelegt und gereinigtWerden.
Dabei ist nicht bloss auf blankes Aussehen von Aussen, sondern ganzbesonders auch auf Peinlichkeit im Innern der Instrumente zu sehen. Dieengen und röhrenförmigen Instrumente oder deren Bestandtheile werden amBesten mit einem kleinen Drahtbürstchen ausgeputzt.
§. 4. Schon bei gesunden Schwangeren muss die Hebamme auf regel-mässige Reinhaltung der Geschlechtstheile und deren Umgebung sehen, besonders,wenn dieselben oder andere Körpertheile durch Schleimfluss oder andere Aus-scheidungen verunreiniget sind.
Vor jeder Geburt müssen die äusseren Geschlechtstheile und benachbartenStellen, wenn dieselben verunreiniget sind, mit Seifenwasser und Desinfections-flüssigkeit gewaschen werden.
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