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1 (1896)
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404
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Hebammen. Beruf spflichten.

Auch kann sie es nicht vermeiden, bei Geburten todter Kinder, bei derAusstossung zurückgebliebener, in Zersetzung begriffener Nachgeburten oderEihautreste u. s. w. durch Hilfeleistung sich zu verunreinigen.

Ganz besonders gefährlich ist es aber, wenn die Hebamme bei der Pflegekranker Wöchnerinnen oder kranker Personen überhaupt, namentlich wenn beidenselben übelriechende jauchige Ausscheidungen stattfinden, ihre Hände oderGeräthschaften verunreinigt und bald darauf, ohne dieselben auf das gründlichstegereiniget zu haben, mit anderen ihren Beistand in Anspruch nehmenden Per-sonen in Berührung bringt.

Selbst nach dem geburtshilflichen Beistande, nach der Untersuchung undPflege gesunder Personen bleiben bei unvollkommener Reinigung Spuren vonBlut, Fruchtwasser, Schleim, Wochenfluss etc. an den Fingern, besonders unterden Nägeln, oder an den Geräthschaften unbemerkt zurück, die daselbst zersetztwerden und dadurch bei späteren Untersuchungen oder Hilfeleistungen eben-falls zu Erkrankungen führen können.

Endlich vermag aber auch alles Mögliche, was mit dem Körper einerSchwangeren, Gebärenden oder Wöchnerin in Berührung kommt, als Trägerfaulender Stoffe zu dienen und Blutvergiftung zu bewirken, wie z. B. die mitfaulen Stoffen geschwängerte Zimmerluft, die Bett- und Leibwäsche, Unterlagenund Stopftücher, wenn dieselben entweder in unreinem Znstande gegeben werdenoder durch die verschiedenen Ausscheidungen verunreiniget zu lange in Gebrauchbleiben.

§. 2. Demnach hat die Hebamme überhaupt jede Verunreinigung mitfaulenden und krankhaften Stoffen möglichst zu vermeiden.

In dieser Hinsicht soll sie sich in ihrer Lebensweise überhaupt an diestrengste Peinlichkeit gewöhnen, die Haut der Hände sorgsam pflegen, dieselbenvor Verletzungen, Schwielen und Schrunden zu bewahren suchen, die Nägelkurz geschnitten halten und bei ihren fachlichen Verrichtungen die Aermel überdie Ellbogen hinaufschürzen.

Ganz besonders eindringlich wird ihr aber empfohlen, sich von der Pflegekranker Wöchnerinnen oder anderer kranker Personen, wenn anders möglich,vollständig fernzuhalten und die Krankenpflege ausschliesslich einer Wärterinoder den Angehörigen der Erkrankten zu überlassen, wenn sie nicht in derLage ist, während der ganzen Zeit als sie einer kranken Person die Obsorgewidmet, jede Berührung bei anderen ihrer Entbindung entgegengehenden oderkurz zuvor entbundenen Frauen zu vermeiden.

Sollte jedoch die zwingende Notwendigkeit an die Hebamme herantreten,eine kranke Wöchnerin, für welche anderweitig unmöglich vorgesorgt werdenkönnte, pflegen zu müssen (weil man eine solche Wöchnerin doch nicht hilflosliegen lassen kann), und sich die unausweichliche Notwendigkeit herausstellen,gleichzeitig auch die Hilfeleistung bei einer Gebärenden übernehmen zu müssen,so ist selbstverständlich die gewissenhafteste Anwendung aller Mittel zur Ver-hütung einer unter diesen Umständen so leicht möglichen Ansteckung die uner-lässlichste Pflicht der Hebamme. Die geringste Vernachlässigung der vorge-schriebenen Vorsichtsmassregeln wäre unverantwortlich und würde strengerAhndung unterliegen.

§. 3. Jedesmal vor clor Vornahme von Untersuchungen oder Hilfeleistungenbei Schwangeren, Gebärenden oder Wöchnerinnen muss die umfassendste Sorg-falt für die Beseitigung jeder Spur (Geruch) der an den Händen oder Instru-menten allenfalls haftenden Unreinlichkeiten verwendet werden.