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1 (1896)
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157
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Gemeinde-Sanitätsdienst. 2. Oberüsterreich.

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hat jode Gemeinde entweder für sich oder im Vereine mit Nachbargemeindenunter Bildung einer Sanitätsgemeinde und Mitwirkung eines hiezu bestelltenArztes zu besorgen.

Die Vereinigung von Gemeinden zu einer Sanitätsgemeinde soll in derRegel nur Gemeinden desselben politischen Bezirkes umfassen. Ausnahmsweise,und zwar nur in Berücksichtigung ungünstiger, die Ausübung der gemeinde-ärztlichen Functionen erschwerender örtlicher Verhältnisse kann eine Vereinigungvon Gemeinden oder selbst Gemeindetheilen eines politischen Bezirkes mitGemeinden oder Gemeindetheilen eines anderen politischen Bezirkes zu einerSanitätsgemeinde stattfinden, wozu jedoch die Zustimmung der Statthalternerforderlich ist.

§. 2. Die freiwillige Vereinigung von Gemeinden zur Bildung einer Sani-tätsgemeinde und gemeinschaftlichen Bestellung eines Gemeindearztes, desgleichendie selbständige Bestellung eines solchen seitens einer einzelnen Gemeinde bedarfder Genehmigung des Landesausschusses im Einverständnisse mit der Statt-halterei.

§. 3. In jenen Fällen, in welchen die entsprechende Vereinigung vonGemeinden, welche selbständig keine Aerzte bestellen, untereinander oder mitGemeinden, welche einen solchen bestellen, freiwillig nicht zustande kommt, hatder Landesausschuss nach Anhörung der betheiligten Gemeinden im Einver-ständnisse mit der Statthalterei die Bildung von Sanitätsgemeinden, beziehungs-weise die Zuweisung solcher Gemeinden zu schon bestehenden Sanitätsgemoin-den anzuordnen.

Hiebei sind die örtlichen Verhältnisse der Gemeinden, deren Bevölkerungs-zahl, Leistungsfähigkeit, Flächeninhalt und Terrainverhältnisse, die Verkehrs-verbindungen und das vorhandene Sanitätspersonal entsprechend zu berücksich-tigen. Treten in diesen Verhältnissen wesentliche Veränderungen ein, so könnenbestehende Sanitätsgemeinden durch Abtrennung, beziehungsweise Zulegung ein-zelner Theile oder im ganzen über eigenen Beschluss unter Genehmigung desLandesausschusses oder über Anordnung desselben im Einvernehmen mit derStatthalterei abgeändert werden.

Die Namen der Sanitätsgemeinden richten sich in der Regel nach demSitze des Gemeindearztes, wenn nicht ausnahmsweise für eine Sanitätsgemeindein unmittelbarer Nähe eines grösseren Ortes ein in diesem letzteren wohnhafterArzt als Gemeindearzt bestellt wird; sie werden gegebenenfalls vom Landes-ausschusse im Einverständnisse mit der Statthalterei bestimmt.

§. 4. Die Vertretung einer Sanitätsgemeinde steht, wenn letztere von einereinzigen Ortsgemeinde gebildet wird, dem Gemeinde-Ausschusse zu; wenn die-selbe aber aus mehreren Gemeinden oder Theilen von solchen zusammengesetztwird, so besteht die Vertretung derselben aus einer Versammlung von zu diesemZwecke von den Gemeinde-Ausschüssen mit absoluter Majorität gewählten, ineiner der Bevölkerungsziffer der einzelnen Gemeinden oder Gemeindetheile ent-sprechenden Anzahl zu delegirenden Ansschussmitgliedern aller jener Gemeinden,welche die Sanitätsgemeinde bilden. Für jode darin vertretene Ortsgemeindeist zum mindesten ein Ausschussmitglied, bei einer Einwohnerzahl von mehrals 500 aber für je 500 und einem mehr als 250 betragenden Restbetrage jeein Mitglied zu wählen. Mit dem Erlöschen des Ausschussmandates in der Orts-gemeinde erlischt auch das Mandat für die Sanitätsgemeinde, und ist in einemsolchen Falle von jener Ortsgemeinde, welcher der Vertreter angehört hat, eineNeuwahl vorzunehmen.*) Dieselben treten zur Wahl eines Obmannes über Be-

'*) S. Statth.-Erl. v. 29. Jänner 1895, Z. 1762, Seite 178.