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Gemeinde-Sanitätsdienst. 2. Oberüsterrcich
diesem Behufe die k. k. Steuerämter den k. k. Bezirkshauptmannschaften dieAnzeige zu erstatten, falls die betreffenden Beiträge nicht rechtzeitig eingezahltworden sind.
§. 9. Jedes Journal für den Sanitätsdienst einer Gemeindegruppe ist amEnde eines jeden Monats abzuschliessen, das allfällige Saldo ist unter denschliosslichen Cassebeständen im Contocorronte-Journale nachzuweisen und so-dann als anfänglicher Cassarest in das nächstmonatliche Journal für den Sa-nitätsdienst der Gemeindegruppe zu übertragen. Da ferner die Controle bezüglichder Gebarung des Gemeindesanitätsdienstes auf dieselbe Art wie für die Landes-fondsgebarung überhaupt von den, dem niederösterreichischen Landesausschussezur Verfügung stehenden Organen auf Grund der den letzteren zur Vormerkung'mitzntheilonden Casseanweisungen zu üben ist, so sind die abgeschlossenenJournale, mit allen Beilagen direct an den niederösterreichischen Landesaus-schuss bis längstens am 5. des folgenden Monats einzusenden.
§. 10. Bei Amtsübergaben und Oassescontrirungen ist in gleicher Weisewie bei den übrigen nicht etatmässigen Fonden vorzugehen.
Wenn es der Scontrirungscommissär für nothwendig erachtet, hat bei diesenAmtshandlungen ein Abgeordneter der Gruppenvertretung zu interveniren.
§. 11. Die für die steuerämtliche Manipulation erforderlichen Drucksortensind bei dem niederösterreichischen Landesausschusse anzusprechen.
§•
12. Alle sonstigen Cassevorschriften für die Steuerämter, insoferne siemit dieser Instruction nicht im Widerspruche stehen, haben auch auf die Geld-gobarung, Journalisirung, Liquidirung und Vorbuchung der Empfänge und Aus-gaben des Gemeindesanitätsdienstos Anwendung zu finden, für eine die Beamtendes Steueramtes allenfalls treffende Haftung, kann jedoch die Dienstcaution nurdann und insoweit in Anspruch genommen werden, als sie nicht für Aerarialer-sätze erforderlich ist.
§. 1,3. Für den Fall, als Gemeinden, welche nicht demselben Steuerbezirkeangehören, zu einer Gemeindegruppe vereinigt werden sollten, werden besondereWeisungen erlassen werden.
2. Oberösterreich.*)Gesetz voiu 22. September 1893,
L.-G.- u, V.-Bl. Nr. 35,betreffend die Regelung des Sanitätswesens in den Gemeinden,
giltig für das Erzherzogthum Oestorreich ob der Enns mit Ausschluss derLandeshauptstadt Linz und der Stadt Steyr.
Leber Antrag des Landtages Meines Erzherzogthumes Oesterreich obder Enns finde Ich auf Grund des §. 5 des Eeichs-Sanitätsgesetzes vom 30. April1870 (K.-G.-Bl. Nr. 68) anzuordnen, wie folgt:
§. 1. Die den Gemeinden in Bezug auf die Handhabung der Gesundheits-polizei und auf das Gesundheitswesen überhaupt gesetzlich obliegenden Geschäfte
*) Mit Kücksickt darauf, dass die Organisirung des Gemeinde-Sanitätsdienstes in Ober-österreich die jüngste ist und bei Durchführung derselben die in anderen Ländern ge-sammelten Erfahrungen berücksichtigt werden konnten, sind in diesem Kapitel auch diewichtigsten Vorschriften über die praktische Durchführung des Gesetzes aufgenommen.