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1 (1896)
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158
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Gemeinde-Sanitätsdienst 2. Oberösterreich,

L :;

rufung des Landesausschusses an dem von diesem bestimmten Orte oder sonstnach Bedarf über Berufung des Obmannes zusammen.

Im Falle der Verhinderung des Obmannes vertritt das an Jahren ältesteMitglied der Versammlung dessen Stelle.

Die Vertretung der Sanitätsgemeinde hat den Standort des Gemeinde-arztes, dessen Bezüge und die Bestellungsbedingnisse nach Massgabe des §. 8festzusetzen, sowie in dem Falle, als dieselbe keine Landessubvention bezieht,die Ernennung des Arztes vorzunehmen, ausserdem aber den Vorschlag hiezuzu erstatten. In sanitären Fachangelegenheiten fungirt der Gemeindearzt alsReferent (Punkt 2 der Dicnstesinstruction für die Gemeindeärzte in Oesterreichob der Enns).

Hinsichtlich der Versammlung dieser Vertretung, ihrer Beschlussfähigkeit,des Vorsitzes, der Beschlussfassung, der Protokollsführung, der Kundmachungder gefassten Beschlüsse, welche in jeder einzelnen Gemeinde der Gruppe zuerfolgen hat, sowie der bezüglichen Rechte der politischen Behörden haben diebetreffenden Bestimmungen der Gemeindeordnung sinngemässe Anwendung zufinden.

Leber Berufungen gegen Verfügungen der Vertretung der Sanitätsgemoinde,soweit nicht Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde(§. 4 lit. a bis g des Beichsgesetzes vom 30. April 1870) in Frage kommen,entscheidet der Landesausschuss.

Aber auch ohne Berufung steht mit der gleichen Beschränkung demLandesausschusse zu, von amtswegen einzuschreiten und zu entscheiden, wenndurch Beschlüsse der Vertretung der Sanitätsgemeinde gesetzliche Vorschriftenverletzt oder ausseracht gelassen werden.

§. 5. Das Amt eines Gemeindearztes ist ein öffentliches Amt.

Als solcher kann nur derjenige angestellt werden, welcher zur Ausübungder ärztlichen Praxis in den im Beichsrathe vertretenen Ländern berechtigt ist,die österreichische Staatsbürgerschaft, physische Eignung und moralische Ilnbe-scholtenheit besitzt.

Der ernannte Arzt führt den Titel „Gemeindearzt".

§. 6. Die Ernennung des Arztes steht in den Fällen, in welchen eineLandessubvention nicht bezogen wird, der Vertretung der Sanitätsgemeinde zu.In den Fällen aber, in welchen eine Landessubvention bezogen wird, erfolgt dieErnennung des Gemeindearztes über Vorschlag der Vertretung der Sanitäts-gemeinde durch den Landesausschuss im Einvorständnisse mit der Statthalterei.

Durch diese Landesbehörden erfolgt die Ernennung auch in jenen Fällen,in welchen die zunächst dazu berufene Vertretung der Sanitätsgemeinde inner-halb einer vom Landesausschusse im Einverständnisse mit der Stathalterei zubestimmenden Frist mit einer Ernennung nicht vorgeht, beziehungsweise einenVorschlag nicht erstattet.

§. 7. Die von einer Sanitäsgemeinde vorgenommene Ernennung eines Ge-meindearztes ist vor Ausfertigung des Decretes im Wege der politischen Bezirks-behörde der Statthalterei anzuzeigen, welche die Gesetzmässigkeit der Ernen-nung zu prüfen und letztere, wenn sich kein Anstand ergibt, zu bestätigen hat.Von der erfolgten Bestätigung ist die politische Bezirksbehörde jenes Bezirkes,in welchem der Sitz des Gemeindearztes sich befindet, in Kenntniss zu setzen,und hat dieselbe den Ernannten in Gegenwart des betreffenden Gemeindevor-stehers, beziehungsweise des Obmannes der Vertretung der Sanitätsgemeindenach der beigeschlossenen Eidesformel zu beeiden.