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1 (1896)
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155
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Gemeinde-Sani tätsdienst. 1. Niederösterreich.

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Fälligkeit des Bezuges vorangehenden Monats an das k. k. Steueramt abzu-führen, bei welchem der Gemeindearzt seine Bezüge in monatlichen Anticipa-tivraten zu beheben hat. Diese Einzahlungen können aber auch in vierteljäh-rigen Anticipativraten geleistet werden.

Die zu gleichem Zwecke vom Landesausschusse bewilligten Subventionen(§ 5 des Gesetzes) werden behufs Vorschreibung und Verrechnung in gleicherWeise vom niederösterreichischen Landesausschusse den k. k. Steuerämtern vonhall zu Lall bekannt gegeben.

§. 4. Das Steueramt ist verpflichtet, zum Zwecke der Auftheilung derauf die einzelnen zu einer Gruppe vereinigten Steuergemeinden entfallendenBeiträge der Gruppenvorstellung oder dem niederösterreichischen Landesaus-schusse über deren Ersuchen, die Vorschreibung der gesammten directen Steuer-schuldigkeit dieser einzelnen Gemeinden nach dem Stande des abgelaufenenJahres bekannt zu geben. (§ 14 des Gesetzes.)

§. 5. Die Steuerämter haben über die ihnen bekannt gegebenen Beiträgeder einzelnen Gemeinden und über die Unterstützungsbeiträge aus dem Landes-fonde ein Contobuch zu führen. In diesem Contobuche sind, und zwar abgetheiltnach den Gemeindegruppen, die einzelnen Beiträge vorzuschreiben und die voll-zogenen Empfänge als Abstattungen zu contiren.

§. 6. Die den Gemeindeärzten angewiesenen und denselben gegen, nachScala II, gestempelte Quittung zu erfolgenden Bezüge sind im Liquidations-buche über Activitätsbezüge vorzuschreiben, für jeden bezugsberechtigten Ge-meindearzt ist in diesem Liquidationsbuche ein besonderes Conto zu eröffnen.Jede Auszahlung ist sowohl auf dem Conto des Liquidationsbuches, als auchin dem der Partei auszustellenden Zahlungsbüchel ersichtlich zu machen.

§. 7. Ueber die vorfallenden Empfänge und Ausgaben hat das Steueramtfür jede Gemeindegrnppe ein besonderes „Journal" mit der Ueberschrift „Sa-nitätsdienst der Gemeindegruppe in..........." nach der Form der

Etatjournale (Form. 2, § 4 der Instruction II für die ausübenden Aemter vomJahre 1866) zu führen.

Die Gebarung dieses Journals bildet keinen Gegenstand der Eintragungin das Hauptjournal; in das Contocorrentjournal ist nur ein allfälliger Saldonach Hassgabe der Bestimmungen des § 9 einzustellen.

§. 8. Die Steuerämter dürfen zu Zahlungen des Gemeindesanitätsdienstesbei sonstiger unbedingter Ersatzpflicht, Cassabestände der Finanzverwaltungnicht in Anspruch nehmen, das heisst sie dürfen derlei Zahlungen nur dannleisten, wenn dieselben aus den für die betreffende Gemeindegruppe eingeflossenenBeiträgen bestritten werden können, was jederzeit aus dem Contobuche unddem Journale zu entnehmen sein muss.

Um die Gruppenvorstehung und durch diese den Gemeindearzt zur Kenntnissder Höhe der erfolgten Einzahlungen gelangen zu lassen, hat jede Gemeindebei der Einzahlung des Beitrages eine Anzeige an die Gruppenvorstehung zumachen.

Die politischen Behörden haben kraft der der Staatsverwaltung obliegen-den Oberaufsicht über das gesammte Sanitätswesen (§ 1 des Gesetzes vom30. April 1870, E. G. Bl. Nr. 68) darüber zu wachen, dass die Gemeinden dieihnen durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen genau erfüllen.

Es gehört zu der besonderen Verpflichtung der Bezirkshauptmannschaft,darüber zu wachen, dass die Beitragsquoten in den Fälligkeitsterminen regel-mässig an das Steueramt abgeführt werden (§17 des Gesetzes), und haben zu