Anhang.
Hier mögen endlich noch die Gesetze, die sich auf die Verwendunggesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungs-mitteln vi. s. w., wie auf den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegen-ständen beziehen, endlich auch die amtliche Anleitung für die Unter-suchung von Farben, Nahrungsmitteln u. s. w. auf Arsen und Zinn eineStelle finden 1 ).
Gesetz, betreffend die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben
bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genussmitteln
und Gebrauchsgegenständen.
Vom 5. Juli 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden [Deutscher Kaiser, König vonPreussen etc., verordnen im Namen des Reiches, nach erfolgter Zustimmungdes Bundesrates und des Reichstages, was folgt:
§. 1. Gesundheitsschädliche Farben dürfen zur Herstellung von Nah-rungs- und (ienussmitteln, welche zum Verkauf bestimmt sind, nicht ver-wendet werden.
Gesundheitsschädliche Farben im Sinne dieser Bestimmung sind die-jenigen Farbstoffe und Farbzubereitungen, welche Antimon, Arsen, Baryurn,Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Uran, Zink, Zinn, Gummigutti,Korallin, Pikrinsäure enthalten.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Vorschriften über das beider Feststellung des Vorhandenseins von Arsen und Zinn anzuwendendeVerfahren zu erlassen 2 ).
§. 2. Zur Aufbewahrung oder Verpackung von Nahrungs- und Ge-nussmitteln, welche zum Verkauf bestimmt sind, dürfen Gefässe, Um-hüllungen oder Schutzbedeckungen, zu deren Herstellung Farben der im§. 1, Absatz 2 bezeichneten Art verwendet sind, nicht benutzt werden.Auf die Verwendung von
schwefelsaurem Baryum (Schwerspath, blanc fixe),
Barytfarblacken, welche von kohlensaurem Baryum frei sind,
Chromoxyd,
Kupfer, Zinn, Zink und Legirungen als Metallfarben,
Zinnober,
Zinnoxyd,
Schwefelzinn als Musivgold,
1 ) Ich nehme an, dass diese Erlasse, wenn sie auch streng genommen wesent-lich nur sanitätspolizeilichen Charakter haben, vielen Besitzern dieses Werkes einewillkommene Beigabe sein werden.
2 ) Vergl. die „Bekanntmachung" auf S. 269.