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Nachtrag (1908)
Entstehung
Seite
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Anhang.

Ankündigung oder Anpreisung gelieiingehalten oder ver-schleiert werden.

Die Vorschriften unter Nr. 2 und 3 finden keine Anwendung, soweitdie Ankündigung oder Anpreisung in ärztlichen, tierärztlichen oder pharma-zeutischen Fachschriften erfolgt.

§ 8. Mit der gleichen Strafe (§ 7) werden bestraft Gewerbetreibendeder im § 1 Abs. 1 hezeichneten Art, die

1. vorsätzlich den Vorschriften des § 3 Abs. 1 oder einer gemäß§ 3 Ahs. 2, 3 oder § 4 ergangenen Untersagung zuwiderhandeln;

2. vorsätzlich sich zu den nach § 3 Abs. 1 unter b, c, d und eoder nach § 3 Ahs. 2 verbotenen Handlungen in öffentlichenAnkündigungen oder Anpreisungen erbieten.

Ist eine der unter 1 hezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit be-gangen, so tritt Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten und Geldstrafe biszu sechshundert Mark oder eine dieser Strafen ein.

§ 9. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wirdbestraft, wer gegen Entgelt Menschen oder Tiere wegen einer Krankheit, einesLeidens oder eines Körperschadens behandelt, ohne dazu staatlich anerkanntzu sein und ohne eine entsprechende Anzeige nach § 1 erstattet zu haben.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Behandlungwegen Gefahr im Verzug übernommen und nur so lange fortgeführt wordenist, bis Hilfe von einer staatlich anerkannten Person geleistet werden konnte.

Ist die Behandlung eine solche, die den im § 1 Ahs. 1 hezeichnetenGewerbetreibenden nach § 3 verboten ist, so kann neben der Strafe aufEinziehung der zur Behandlung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegen-stände erkannt w'erden, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören.

§ 10. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haftwird bestraft, wer Mittel oder Gegenstände, die vom Bundesrate gemäß§ 5 dem Verkehr entzogen oder Verkehrsbeschränkungen unterworfen wordensind, entgegen diesen Anordnungen einführt, feilhält, zum Verkaufe vor-rätig hält oder verkauft oder sonst an andere überläßt oder öffentlichankündigt oder anpreist.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten,feilgehaltenen, zum Verkaufe vorrätig gehaltenen Mittel oder Gegenständeerkannt werden, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören.

§ 11. Ist in den Fällen der §§ 9 und 10 die Verfolgung oder dieVerurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf dieEinziehung selbständig erkannt werden.

§ 12. Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung im Sinnedieses Gesetzes wird die Verbreitung von Empfehlungen, Erfolgbestätigungen,gutachtlichen Äußerungen, Danksagungen und ähnlichen Mitteilungen ineinem größeren Kreise von Personen gleichgeachtet.

§ 13. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haftwerden bestraft Gewerbetreibende der im § 1 Ahs. 1 hezeichneten Art, die

1. die im § 1 vorgeschriehene Anzeige nicht rechtzeitig erstattenoder die gemäß § 2 Abs. 1 von ihnen geforderte Auskunft überihre persönlichen Verhältnisse verweigern oder unrichtig erteilen;

2. die Geschäftsbücher, deren Führung oder Aufbewahrung ihnenobliegt, nicht oder nicht in der vom Bundesrate vorgeschriehenen