Gesetzentwurf betr. den Geheimmittelverkehr.
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Soweit der Bundesrat den Verkehr mit einzelnen Gegenständen oderMitteln untersagt hat (Abs. 1), ist deren Einfuhr verboten.
Zur Mitwirkung bei Ausübuug der dem Bundesrate nach Abs. 1 zu-stehenden Befugnis wird bei dem Kaiserlichen Gesundheitsamt eine Kom-mission gebildet. Die Kommission besteht aus Beamten, welche die Be-fähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienste besitzen,und aus Sachverständigen aus dem Gebiete der Medizin, der Tierheilkundeund der Pharmazie. Die Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt.Dieser ernennt auch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus derZahl der Mitglieder. Die Ernennung der Sachverständigen erfolgt auf dieDauer von fünf Jahren.
Vor der Beschlußfassung des Buudesrats hat die Kommission sichgutachtlich darüber zu äußern, ob eine Beschränkung oder Dntersagungdes Verkehrs geboten sei. Die Kommission beschließt in der Zusammen-setzung von fünf Mitgliedern, unter denen mindestens drei Sachverständigesein müssen.
Die Kommission hat dem Verfertiger oder anderen Beteiligten, soweitdies ausführbar ist, zur "Wahrung ihrer Interessen Gelegenheit zu geben.
Im übrigen wird die Einrichtung der Kommission und das Verfahrenvor derselben durch den Bundesrat geregelt.
§ 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zudreitausend Mark oder mit einer von diesen Strafen wird bestraft, wer inöffentlichen Ankündigungen oder Anpreisungen, welche die Verhütung,Linderung oder Heilung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden derMenschen oder Tiere zum Gegenstände haben, wissentlich unwahre An-gaben macht, die geeignet sind, Täuschungen über den Wert oder Erfolgder angekündigten oder angepriesenen Mittel, Gegenstände oder Verfahrenhervorzurufen. Dasselbe gilt, wenn solche wissentlich unwahren Angabengemacht werden in bezug auf die Person des Verfertigers oder Urhebersoder über die die Veröffentlichung veranlassende Person oder über dieErfolge einer dieser Personen.
§ 7. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe biszu eintausendfünfhundert Mark oder mit einer von diesen Strafen wirdbestraft,
1. wer sich in öffentlichen Ankündigungen oder Anpreisungen zurFernbehandlung (§ 3 lit. a) erbietet;
2. wer öffentlich ankündigt oder anpreist.
Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zur Verhütung,Linderung oder Heilung von Geschlechtskrankheiten, zurBehebung geschlechtlicher Schwäche oder zur Hervorrufunggeschlechtlicher Erregung, sowie zur Verhütung der Emp-fängnis oder zur Beseitigung der Schwangerschaft dienensollen;
3. wer öffentlich ankündigt oder anpreist
Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zur Verhütung,Linderung oder Heilung von Krankheiten, Leiden oderKörperschäden der Menschen oder Tiere dienen sollen, soferndie Bestandteile oder die Gewichtsmengen der Gegenständeoder Mittel oder die wesentliche Art des Verfahrens bei der