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Anhang.
au Menschen und Tieren:
a) eine Behandlung, die nicht auf Grund eigener Untersuchungdes zu Behandelnden erfolgt (Fernbehandlung);
an Menschen:
b) die Behandlung von Tripper, Schanker, Syphilis;
c) die Behandlung unter Anwendung von Betäubungsmitteln, dieüber den Ort der Anwendung hinaus wirken;
d) die Behandlung mittels Hypnose;
e) die Behandlung mittels mystischer Verfahren.
Durch Beschluß des Bundesrats kann die Anwendung der unter cbis e genannten Verfahren auch bei Tieren, sowie die Anwendung andererals der unter c bis e genannten Verfahren bei Menschen und Tieren unter-sagt werden.
Behandelt einer der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Gewerbetreibendeneine Person an einer gemeingefährlichen Krankheit (Reichsgesetz, betreffenddie Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 —R.G.B1. S. 306 —) oder an einer solchen übertragbaren Krankheit, be-züglich deren durch Landesrecht eine Anzeigepflicht eingeführt ist, oderein Tier an einer der Anzeigepflicht unterliegenden übertragbaren Seuche,so kann die Polizeibehörde die weitere Behandlung untersagen.
§ 4. Den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen ist der Gewerbe-betrieb zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahmebegründen, daß durch die Ausübung des Gewerbes das Leben der be-handelten Menschen oder Tiere gefährdet oder deren Gesundheit geschädigtwird oder daß Kunden schwindelhaft ausgebeutet werden.
Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wegeneiner strafbaren Handlung, die mit der Ausübung des Gewerbes in Ver-bindung steht, rechtskräftig verurteilt ist, bei Übertretungen jedoch nurim Falle wiederholter Verurteilung.
Der Betrieb kann auch dann untersagt werden, wenn dem Gewerbe-treibenden wegen eines nicht unter Abs. 2 fallenden Verbrechens oderVergehens die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, jedoch nicht überdie Dauer des Ehrverlustes hinaus.
Ist die Untersagung erfolgt, so kann die Landes-Zentralbehörde odereine andere von ihr zu bestimmende Behörde die Wiederaufnahme desGewerbebetriebs gestatten, sofern seit der Untersagung mindestens einJahr verflossen ist.
Der Bescheid, der die Untersagung ausspricht, kann im Wege desRekurses gemäß §§ 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden.
Die Landesregierungen können bestimmen, daß die Anfechtung imVerwaltungsstreitverfahren zu erfolgen hat. Die Einlegung von Rechts-mitteln hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 5. Durch Beschluß des Bundesrats kann der Verkehr mit einzelnenMitteln oder Gegenständen, die zur Verhütung, Linderung oder Heilungvon Krankheiten, Leiden oder Körperschäden der Menschen oder Tieredienen sollen, beschränkt oder untersagt werden, wenn von deren Anwendungeine Schädigung der Gesundheit zu befürchten ist oder wenn sie in einerauf Täuschung oder Ausbeutung der Abnehmer abzielenden Weise ver-trieben werden.