Druckschrift 
Nachtrag (1908)
Entstehung
Seite
67
Einzelbild herunterladen
 

Abgabe stark wirkender Arzneimittel.

67*

3. Vorschriften,

betreffend die Abgabe stark wirkender Arzneimittel.

Diese Vorschriften haben im Januar 1906 und durch Bundesrats-beschluß vom 6. Februar 1908 folgende Änderungen erfahren:

a) im § i Abs. 1 tritt zu denjenigen Stoffen, deren wiederholte Ab-gabe zum inneren Gebrauche nur auf jedesmal erneute schriftliche, mitDatum und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes oder Zahnarzteserfolgen darf, hinzu:Veronal;

b) in dem den Vorschriften beigegebenen Verzeichnisse wird eingefügt:zwischen Liquor Kalii arsenicosi und Morphinum et ejus salia:

Migraeninum 1,1

sowie zwischen Veratrinum et ejus salia und Vinum Colchici:

Veronalum (Urea diaethylmalonylica, Acidum diaethylbarbituricum) 0,5.

4. Vorläufiger Entwurf eines Gesetzes,betreffend die Ausübung der Heilkunde durch nicht-approbierte Personen und den Geheimmittelverkehr.

Veröffentlicht im Februar 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußenusw. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung desBundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1. Personen, welche sich gewerbsmäßig mit der Behandlung vonKrankheiten, Leiden oder Körperschäden an Menschen oder Tieren befassen,ohne die entsprechende staatliche Anerkennung (Prüfungszeugnis, Appro-bation) erbracht zu haben, sind verpflichtet, spätestens mit dem Beginnedes Gewerbebetriebs der Polizeibehörde ihres AVohnorts unter Angabe ihrerAVohnung und Geschäftsräume schriftlich Anzeige zu erstatten.

Die Anzeige ist von Personen, die das Gewerbe bei dem Inkrafttretendieses Gesetzes bereits betreiben, spätestens innerhalb vierzehn Tagen zuerstatten.

Eine Veränderung des Wohnorts, der Wohnung oder der Geschäfts-räume, desgleichen die Aufgabe oder Einstellung des Betriebs ist in gleicherA\ r eise spätestens binnen vierzehn Tagen anzuzeigen.

§ 2. Gewerbetreibende der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art sindverpflichtet, der Polizeibehörde ihres Wohnorts über ihre persönlichenVerhältnisse, soweit sie mit dem Gewerbebetrieb in Zusammenhang stehen,insbesondere über ihre Vorbildung und ihre seitherige Tätigkeit auf Er-fordern Auskunft zu erteilen.

Sie sind ferner verpflichtet, Geschäftsbücher zu führen, die der Polizei-behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

In welcher Weise die Geschäftsbücher zu führen und wie lange sieaufzubewahren sind, bestimmt der Bundesrat.

§ 3. Den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen ist bei der Aus-übung ihres Gewerbebetriebs verboten:

5 *