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Nachtrag (1908)
Entstehung
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Verkehr mit Geheimmitteln.

wiesen worden ist, die Anwendbarkeit der Vorschrift in § 2 der Verord-nung vom 23. Dezember 1903 bis auf weiteres auf die Fälle zu beschränken,in denen ein Arzneimittel ähnlicher Art, wie die in den Anlagen A und Bder angezogenen Verordnung aufgeführten, abgegeben wird.

Das fragliche Verbot hat also auch in Hessen, wie in denübrigen Bundesstaaten nur gegenüber den Mitteln der beidenListen praktische Bedeutung. In Baden ist dagegen die Aus-dehnung auf alle in den Apotheken abgegebenen Arzneimittelaufrecht erhalten geblieben.

Seitens der Rechtsprechung ergingen zu den §§ 2 und 3 derim Bundesrat vereinbarten Geheimmittelvorschriften folgendeEntscheidungen:

Anwendung der Vorschriften. Die beschränkenden Vorschriftender Geheimmittelverordnung sind auf alle Mittel anzuwenden, welche untereiner der in den Anlagen A und B aufgeführten Bezeichnungen zur Ab-gabe bereit gehalten oder verkauft werden. Es kommt nicht darauf an,oh die Mittel wirklich den in den Verzeichnissen aufgeführten Bezeich-nungen entsprechen. K.G. 28. September 1905 (K.G.A. V, S. 544).

Die Gefäße und äußeren Umhüllungen der auf den Geheim-mittellisten genannten Präparate müssen schon dann mit dem Namen oderder Firma des Verfertigers versehen sein, wenn die betreffenden Mittel feil-gehalten werden. K.G. 28. September 1905 (K.G.A. V, S. 544.)

Beigabe von Anpreisungen. Die Verordnungen über den Ver-kehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln verbieten in § 2 dieBeigabe nur solcher Anpreisungen und Empfehlungen, in welchen denMitteln Heil- oder Schutzwirkungen zugeschrieben werden. Empfehlungenanderer Art beizulegen ist nicht strafbar. K.G. 7. Januar 1907 (Pharm.Ztg. 190 7, Nr. 5.)

Empfehlungen von Geheimmitteln. Empfehlungen der in denGeheimmittellisten genannten Mittel dürfen auch auf direkte Anfrage seitensder Fabrikanten nicht verabfolgt werden. K.G. 12. Februar 1906 (Pharm.Ztg. 1906, Nr. 14.)

Abgabe von Spezialitäten. Ein Apotheker, der eine pharma-zeutische Spezialität im Handverkauf abgibt, welche nach den Erklärungendes Fabrikanten und den bisherigen Angaben der Literatur keine stark-wirkenden Stoffe enthält, handelt nicht schuldhaft und ist nicht strafbar,auch wenn sich später ergehen sollte, daß doch dem Handverkauf entzo-gene Stoffe in ihr enthalten waren. K.G. 7. Mai 1903 (Pharm. Ztg. 1903,Nr. 38.)

b. Die älteren Bestimmungen.

Auf die vereinzelt noch bestehenden älteren Bestimmungen,welche den Verkauf von Geheimmitteln schlechthin verbieten,bezieht sich eine Verfügung des preußischen Medizinalministersvom 1. Oktober 1907. Nach dieser Verfügung können Geheim-mittel, welche außerhalb der Apotheken verkauft werden, nurbeanstandet werden, wenn sie nicht in Gemäßheit der Kaiserl.