Die älteren Bestimmungen. Der Zolltarif.
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Verordnung betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln vom22. Oktober 1901 dem freien Verkehr überlassen sind. „ZurKenntnis der nach Praxis und Rechtsprechung hiervon betroffenenArzneimittel müssen die Revisoren die Literatur und Recht-sprechung verfolgen, um über Bestandteile und Zusammensetzungder einzelnen Mittel, sowie über deren Beurteilung seitens derVerwaltungsbehörden und Gerichte unterrichtet zu sein. InZweifelfällen müssen Untersuchungen der betreffenden Mittelvorgenommen oder Nachfragen über ihre Zusammensetzung ansolche Dienststellen gerichtet werden, bei denen öfter Unter-suchungen von Geheimmitteln ausgeführt werden, wie z. B. anden Polizeipräsidenten von Berlin“.
c. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
Der § 56,9 der Gew.O., welcher Ankauf und Feilbieten vonGeheimmitteln im Umherziehen verbietet, hat zweimal das preu-ßische Oberverwaltungsgericht beschäftigt. Dabei wurde derBegriff Geheimmittel folgendermaßen definiert:
Geheimmittel. Ein Mittel, dessen Anhietung erfolgt, ohne daß dieBestandteile und das Mengenverhältnis der Zubereitung überhaupt angegebenwerden, ist ein Geheimmittel im Sinne des § 56,9 Gew.O. O.Y.G. 18. Januar1904 und 6. April 1905 (K.G.A. V, S. 539 und 540).
d. Der Zolltarif.
Nachdem das Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902, durchKaiserliche Verordnung vom 27. Februar 1905 (R.G.B1. S. 155)mit dem 1. März 1906 in Kraft gesetzt ist, hat auch die unterNr. 389 enthaltene und unverändert in die Handelsverträge über-gegangene Position, welche für Geheimmitte] einen Zoll von 500 M.pro Doppelzentner festsetzt, praktische Bedeutung gewonnen. Dieamtliche Definition des Begriffes „Geheimmittel“ im Sinne desZolltarifes ist in der „Anleitung für die Zollabfertigung“ (Berlin1906) Teil III 105 enthalten und entspricht inhaltlich genau derin dem Entwurf zu dieser Anleitung vorgesehenen Fassung (s.Seite 151). Eine kleine Änderung derselben ist später nur durchdie Erweiterung der Geheimmittellisten bedingt worden. Dasamtliche „Nachrichtenblatt für die Zollstellen“ enthielt im Oktober1907 folgende Mitteilung:
Nach dem gegenwärtigen Stande der von den Bundesregierungen überden Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln erlassenenVorschriften (Beschluß des Bundesrats vom 27. Juni 1907 und vom 23. Mai1903) sind außer den in der Anleitung für die Zollabfertigung Teil III 105Abs. 4 aufgeführten Waren folgende Zubereitungen als Geheimmittel zuverzollen: (folgen die 58 den Geheimmittellisten neu eingefügten Präparate).