Die neuen Bestimmungen.
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Preuß. Min.-Erl. 8. März 1905.
Die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers, betreffend den Ver-kehr mit Arzneimitteln, vom 1. Oktober 1903, hat mehrfach die Ausle-gung erhalten, daß Vogelknöterich, oder wenigstens russischer Knöterichin jeder Form, vom Großhandel abgesehen, unter allen Umständen als Heil-mittel nur in Apotheken feilgehalten oder verkauft werden dürfe. DieseAuslegung ist nicht zutreffend und entspricht nicht der gesetzgeberischenAbsicht.
Die Bekanntmachung verfolgte den Zweck, die allgemeine Durchführungder im Bundesrate vereinbarten, durch den Runderlaß vom 8. Juli 1903bekannt gegebenen Vorschriften über den Verkehr mit Geheimmitteln undähnlichen Arzneimitteln dadurch sicher zu stellen, daß der Vertrieb allerin den Verzeichnissen A und B zu diesen Vorschriften aufgeführten Mittelgemäß § 6 Ahs. 2 der Gewerbeordnung den Apothekern Vorbehalten wird,soweit dies nicht bereits bisher der Fall war. Auf die unter Nr. 33, 42und 46 des Verzeichnisses A aufgeführten Mittel bezog sich die Bekannt-machung vom 1. Oktober 1903. 'Wenn dort die Warenbezeichnung Ho-meriana in Klammern beigefügt ist, „auch Brusttee Homerania, russischerKnöterich, Polygonum aviculare“, so kommt diesem erläuternden Zusatzeselbständige Bedeutung nicht zu, es handelt sich vielmehr nur um einenHinweis darauf, daß die regelmäßig unter der Bezeichnung Homeriana inden Verkehr gebrachte Ware gelegentlich auch unter den beigefügten anderenBezeichnungen vertrieben wird. Die der Hauptbezeichnung „Knöterichtee,russischer, Weidemanns“ heigefügte Erläuterung dürfte Mißverständnissennicht ausgesetzt sein.
Der Vorschrift der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1903 unterliegendeshalb nicht Knöterich oder Knöterichtee schlechthin, sondern nur die als„Homeriana“ oder als „Weidemanns russischer Knöterichtee“ in den Handelkommenden Waren, die allerdings auch dann, wenn sie unter den in derBekanntmachung aufgeführten anderen Bezeichnungen ver-trieben werden.
Da die Bezeichnung Polypec in der Bekanntmachung nichtgenannt ist, kann nach vorstehender Erläuterung diese Spezialitätnicht als dem freien Verkehr entzogen angesehen werden.
In Hessen, wo ebenso wie in Baden die Geheimmittel-ordnung dadurch eine wesentliche Verschärfung erfahren hatte,daß das (in § 2 Abs. 2 des Bundesratsentwurfs enthaltene) Verbotder Beigabe von Anpreisungen, Empfehlungen, Bestätigungenvon Heilerfolgen usw. auf alle im Apothekenhandverkauf ab-gegebenen Arzneimittel ausgedehnt wurde, ist diese durch Mini-sterialerlaß vom 23. Januar 1904 (s. Seite 132) noch besondersbestätigte Erweiterung der Vorschriften später wieder aufgehobenworden. Es erging hierüber die folgende Verfügung:
Hess. Min.-Erl. 9. Februar 1905.
Unter Bezugnahme auf unsere Verfügung vom 23. Januar 1904 teilenwir Ihnen zur Kenntnisnahme mit, (laß unser Apothekenvisitator ange-