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Nachtrag (1908)
Entstehung
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Verkehr mit Geheimmitteln.

Astbmapulver Zematone (wegen des Gehalts an HerbaHyoscyami, Folia Belladonnae und Fruct. Papaveris immatur.).

Augenwasser Whites (wegen des Gehalts an Zinc. sulfur.).

Ausschlagsalbe Schützes (wegen des Gehalts an Hydrarg.praecipt. alb.)

Djoeat Bauers (falls Diuretin enthaltend).

Kropf-Kur Haigs (wegen des Gehalts an Extr. Hydrastisund an Hydrarg. metall.).

Sanjana-Präparate (falls Chloroform enthaltend).

Sirup Pagliano (falls Tuber. Jalap. und Resing Scammon.enthaltend).

Dazu kommen dann noch die 30 Mittel der Liste B.

Außer der Neuaufnahme von 58 Präparaten und der Ver-setzung von 8 Mitteln aus Anlage A nach B sind nur noch zweikleine Veränderungen in den Listen vorgenommen worden. BeiHomeriaua (Nr. 54), ist um Verwechslungen mit gewöhnlichemrussischen Knöterich auszuschließen, auch bei der in Klammernangegebenen synonymen Bezeichnung das WortHomeriana ein-gesetzt, und bei den Marienbader Reduktionspillen (Nr. 91) durchden ZusatzSchindler-Barnaysche betont, daß lediglich Pillendieser Herkunft und Art den Vorschriften unterliegen.

Bemerkt sei, daß sich auch unter den neu aufgenommenenMitteln drei befinden, welche weil aus einfachen Drogen bestehendnach der Kaiserl. Verordnung vom 22. Oktober 1901 (s. Seite 153)dem freien Verkehr überlassen sind. Es sind dies Brockhaus'Johannistee, Stroopal und Polypec. Von diesen sind die beidenersten durch die (auf Seite 66* abgedruckte) Bekanntmachung desReichskanzlers vom 29. Juli 1907 von dem Feilhalten und Ver-kaufen außerhalb der Apotheken ausgeschlossen worden. Polypecbleibt aber nach wie vor freigegeben. Ob man das Mittel lediglichdeshalb als dem freien Verkehr entzogen ansehen kann, weil esmit Weidemanns russischem Knöterich identisch ist, der bereitsdurch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. Oktober1903 (s. Seite 158) von dem Feilhalten und Verkaufen außerhalbder Apotheken ausgeschlossen ist, bleibt sehr zweifelhaft. Aller-dings hat das Reichsgericht in einem Urteil vom 8. Januar 1906(K.G.A. V, S. 565) diesen Standpunkt vertreten, mit der Be-gründung, daß sich das Verbot gegen die Waren und nicht gegendie Namen richtet. Gegen eine solche Annahme spricht aberauch ein früherer Erlaß des preußischen Medizinalministers,welcher an die erwähnte Bekanntmachung des Reichskanzlersvom 1. Oktober 1903 anknüpft, aber auch für die Handhabungder Geheimmittellisten wertvolle Anhaltspunkte gibt. DieserErlaß lautet: