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Nachtrag (1908)
Entstehung
Seite
53
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Betrug und unlauterer Wettbewerb bei Ankündigungen. 58 *

beiten ist eine nach § 184,3 St.Gr B. verbotene Ankündigung von Gegen-ständen, die zu unzüchtigem Gebrauch bestimmt sind. K.G. 10. März

1905 (K.G.A. Y, S. 555); I G. Hamburg 20. Juli 1904 und 27. April 1 905(Pharm. Ztg. 1904, Nr. 62, K.G.A. IY, S. 763).

10. Betrug und unlauterer Wettbewerbbei Ankündigungen,a. Betrug;.

Die Auffassung einer Anpreisung als Betrug ist vom Reichs-gericht in folgendem Urteil gebilligt worden:

Betrügerische Anpreisung. Wer einem Mittel bei dessen An-kündigung bestimmte konkrete auf Täuschung des Publikums hinzielendeund zur Erregung von Irrtümern taugliche Eigenschaften in Kenntnis ihresNichtvorhandenseins beilegt, erfüllt dadurch die Tatbestandsmerkmale desBetruges. K.G. 13. März 1905 (K.G.A. Y, S. 530).

b. Unlauterer Wettbewerb.

Die Anwendung des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauterenWettbewerbes gegenüber der Ankündigung von Heilmitteln und-Verfahren hat in letzter Zeit erheblich zugenommen. Aus denzahlreichen hierüber geführten Prozessen sind folgende Rechts-grundsätze in erster Reihe von Interesse:

Antragstellung durch Ärzte. Der Vorstand der Ärztekammerist zur Stellung von Strafanträgen auf Grund des Wettbewerbgesetzes be-rechtigt. Sofern eine allgemeine, wenn auch nur mündliche Ermächtigungdes Vorstandes vorliegt, können diese Anträge auch vom Vorsitzenden derKammer allein gestellt werden. K.G. 13. Juni 1904.

Nicht nur die staatlich anerkannten Standesvertretungen, sondernauch freiwillige Schutzverbände der Ärzte mit den Kechten einer juristischenPerson sind zur Stellung von Strafanträgen wegen unlauteren Wettbewerbsberechtigt. K.G. 18. Februar 1904 (K.G.A. Y, S. 346).

Antragstellung durch Ärzte bei Ankündigung vou Heil-mitteln. Die Ankündigung eines Mittels gegen bestimmte Krankheitenist eine der ärztlichen Leistung verwandte Tätigkeit. Demgemäß sind dieÄrzte als Produzenten verwandter gewerblicher Leistungen berechtigt, auchgegen solche Ankündigungen von Heilmitteln, welche nicht von Heilge-werbetreibenden ausgehen, auf Grund des Gesetzes zur Bekämpfung des un-lauteren Wettbewerbes Strafantrag zu stellen. K.G. 27. Mai 1904 und11. Januar 1906 (K.G.A. V, S. 348 und 534).

Zur Irreführung geeignete Angaben. Besteht die Möglichkeit,daß ein Teil des Publikums, weil ihm die Sachkenntnis zur Beurteilungder angepriesenen Waren oder Leistungen fehlt, die unwahren Angabeneiner Reklame für wahre hält, so kann die unlautere Reklame nicht des-