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Nachtrag (1908)
Entstehung
Seite
52
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52* Ankündigung von Gegenständen zu unzüchtigem Gebrauch.

langen Auskunft erteilt wird. L.G. Mannheim 3. November 1906 (Pharm.Ztg. 1906, Nr. 90).

Ein Erlaß des badischen Ministeriums des Innern vom22. April 1905 besagt u. a., daß die Voraussetzungen deB § 84des Polizeistrafgesetzes auch dann vorliegen, wenn die Anzeigen,in welchen die Heilbehandlung von Menschen oder Tieren oderHeilmittel in einer dem genannten Gesetze zuwideriaufendenWeise angepriesen werden, in indirekter Form z. B. in der derDanksagung oder des Anerbietens von Ratserteilung zur Beseiti-gung oder Linderung von Krankheiten erfolgen.

9. Ankündigung von Gegenständen zu unzüchtigemGebrauch.

Mit dem Ankündigungsverbot des § 184,3 St.G.B. befassensich nachstehende Entscheidungen:

Ankündigung dem Publikum gegenüber. Der Begriff desPublikums deckt sich im Geltungsbereich von § 184 St.G.B. mit dem derÖffentlichkeit und findet seine richtige Begrenzung, wenn als sein Gegen-satz bestimmte einzelne Menschen oder ein durch gemeinschaftliche Be-ziehungen irgendwelcher Art verbundener und nach außen abgeschlossenerKreis von Menschen ins Auge gefaßt werden. Danach erscheint ein Gegen-standdem Publikum angekündigt oder angepriesen, sobald dies gegen-über einer nicht durch ein erkennbares Band zusammengehaltenen, sondernvom Zufall bestimmten und sich durch kein eigentümliches Merkmal vonanderen unterscheidenden Mehrzahl Menschen geschehen ist. ll.G. 26. Okto-ber 1905 (K.G.A. V, S. 532).

Die Anpreisung eines Gegenstandes dem Publikum gegenüber imSinne des § 184,3 St.G.B. kann auch durch mündliche Empfehlung des-selben durch einen von Haus zu Haus gehenden Handlungsreisenden er-folgen. R.G. 14. Juni 1906 (K.G.A. V, S. 563).

Die Übersendung einer Preisliste nebst Verzeichnis der zuunzüchtigem Gebrauche bestimmten Schutzmittel an jedermann, der darumersucht, ist eine Ankündigung der in der Liste enthaltenen Mittel demPublikum gegenüber. Eine solche liegt vor, wenn sie gegenüber einerMehrzahl von unbestimmt, welchen und wievielen Personen erfolgt,nicht gegenüber einem individuell bestimmten, abgeschlossenen Personen-kreise. Eine derartige unbestimmte Mehrheit stellen aber diejenigen Per-sonen dar, die infolge von Zeitungsinseraten den Urheber derselben umÜbersendung der von ihm angekündigten Preislisten ersuchen. R.G. 11. April1905, 26. Oktober 1905 und 10. Mai 1907 (K.G.A. V, S. 530, 532 und 539).

Wissenschaftliche Broschüren. Auch hei wissenschaftlicherDarstellung können in einer Broschüre zu unzüchtigem Gebrauch bestimmteGegenstände angepriesen werden. R.G. 3. Mai 1904 (K.G.A. IV, S. 678).

Vorbeugungsmittel gegen Geschlechtskrankheiten. Dieöffentliche Ankündigung von Mitteln zur Verhütung von Geschlechtskrank-