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Nachtrag (1908)
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Ausübung der Heilkunde durch Ankündigungen.

halb straffrei sein, weil vielleicht der größere Teil des Publikums jeneSachkenntnis besitzt, die ihn den Unwert der Anpreisung erkennen läßt.R.G. 11. Mai 1904 (K.G.A. V, S. 347).

Ankündigung von Heilerfolgen. Die öffentliche Ankündigungvon zahlreichen Heilerfolgen bei von ärztlichen Autoritäten aufgegebenenKranken durch ein Heilmittel bezw. ein Heilverfahren verstößt gegen dasGesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. R.G. 22. September1903 (K.G.A. IV, S. 406). Ebenso die Behauptung, daß ein Mittel bisherniemals den Erfolg versagt habe. B.G. 30. Mai 1904 (K.G.A. IV, S. 412).

Ankündigung von Heilmitteln. Die übertriebene Anpreisungeines Tees als Heilmittel gegen Krankheiten oder auch als Vorbeugungs-mittel ist als unlauterer Wettbewerb strafbar. B.G. 15. November 1904(K.G.A.IV, S. 713); B.G. 8. und 11. Januar 1906 (K.G.A. V, S.565 und 534).

Eine ähnliche Verfügung, wie sie der preußische Justizmi-nister unter dem 21. Dezember 1901 erlassen (s. Seite 124), hatauch der bayerische Justizminister unter dem 11. Oktober 1904betreffend die Anwendung des Gesetzes zur Bekämpfung desunlauteren Wettbewerbs gegen marktschreierische Anzeigen vonKurpfuschern an die Oberstaatsanwälte gerichtet. Auch in Würt-temberg erging eine ähnliche Verfügung unter dem 19. April 1904.

11. Ausübung der Heilkunde durch Ankündigungen.

Die wichtige Feststellung, daß die bloße Ankündigung vonHeilmitteln keineAusübung der Heilkunde im Sinne der ver-schiedenen hierüber bestehenden Verordnungen darstellt, istneuerdings wieder in folgenden Entscheidungen bestätigt worden:

Ausübung der Heilkunde. Eine Ausübung der Heilkunde in ge-werbepolizeilicher Beziehung liegt nur dann vor, wenn jemand gewerbs-mäßig mit bestimmten Personen, welche wirklich oder angeblich an Krank-heiten, Schäden oder sonstigen Übeln des Körpers leiden, zu dem Zweckin Verbindung tritt, um nach wirklicher oder angeblicher Feststellung ihreskörperlichen Zustandes die erforderlichen Schritte zur Beseitigung oderLinderung des Übels oder zur Regelung der körperlichen Funktionen zutun. Die bloße Ankündigung, Anpreisung und Verabfolgung von Heilmittelnist noch kein Heilgewerbebetrieb. K.G. 21. und 28. Mai 1906, Januarund 23. September 1907 (Pharm. Ztg. 1906, Nr. 42 und 44, 1907 Nr. 5,80 und 102).

Die Beilegung von Prospekten und Danksagungen bei Sendungeneines bestellten Arzneimittels ist nicht als eine Ausübung von Kuren imSinne der Apothekerordnung anzusehen. L.G. Schwerin 7. August 1905(Pharm. Ztg. 1905, Nr. 65).