Druckschrift 
Nachtrag (1908)
Entstehung
Seite
51
Einzelbild herunterladen
 

Ankündigung von Heilmethoden und Heilmitteln.

51 *

geeignet sind, Gesundheitsschädigungen hervorzurufen, ist rechtsungültig,weil es mit der reichsgesetzlich für die Ausübung der Heilkunde gewähr-leisteten Gewerbefreiheit in Widerspruch steht.(?) O.L.G. Hamburg Dezember1901 (Pharm. Ztg. 1901, Nr. 103).

Ankündigung von Heilmitteln. Polizeiverordnungen, die sichgegen Personen richten, die, ohne approbiert zu sein, die Heilkunde aus-üben, wie die Oppelner Verordnung vom 8. September 1902/7. Mai 1903,können auch in ihrem reklamehafte Heilmittelanpreisungen betreffendenTeile nur gegen solche Ankündigungen angewendet werden, die von nichtapprobierten Heilkünstlern ausgehen. K.G. 15. Februar 1906 (Pharm. Ztg.

1906, Nr. 16). Dies gilt ferner von der Hannoverschen Polizei-verordnung vom 26. Mai 1903. K.G. 21. Mai 1906 (Pharm. Ztg. 1906,Nr. 42); K.G. 17. September 1906 (Pharm. Ztg. 1906, Nr. 77). Ebensovon der Breslauer Polizeiverordnung vom 23. September 1902 bzw.11. April 1903. K.G. 28. Mai 1906 (Pharm. Ztg. 1906, Nr. 44); K.G.23. September 1907 (Pharm. Ztg. 1907, Nr. 80). Sowie von der CasselerVerordnung vom 2. Oktober 1902. K.G. 2. Dezember 1907 (Pharm. Ztg.

1907, Nr. 100).

Die Düsseldorfer Polizeiverordnung vom 15. Dezember 1902 be-treffend die Ausübung der Heilkunde durch nicht approbierte Personenund die Ankündigung von Heilmethoden und Heilmitteln gilt dagegen nichtnur für Kurpfuscher, die die Heilkunde gewerbsmäßig ausüben, sondern füralle Personen, die prahlerische Ankündigungen der erwähnten Art erlassen.Die Verordnung ist außerdem durch die Oberpräsidialverordnung betreffenddie Ankündigung von Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln nichtaußer Kraft gesetzt. K.G. 3. Januar 1907 (Pharm. Ztg. 1907, Nr. 5).Ebenso richtet sich die Mindener Polizeiverordnung vom 30. Juli 1903in ihrem die Ankündigung von Heilmitteln betreffenden Paragraphen gegenjedermann und nicht lediglich gegen Personen, welche ohne Approbationdie Heilkunde ausüben. K.G. 17. Oktober 1907. Gleiches gilt für dieBerliner Verordnung vom 21. August 1903. K.G. 15. März 1906(K.G.A. V, S. 549). Sowie für die Sächsische Verordnung vom 14. Juli1903. O.L.G. Dresden 26. Februar 1908 (Pharm. Ztg. 1908, Nr. 18).

Eine Geheimkur im Sinne der Hamburger Senatsverordnung vom1. Juni 1900 liegt jedenfalls dann vor, wenn dieselbe bei ihrer Ankündigungmit dem Schleier des Geheimnisses dergestalt umgeben wird, daß dasPublikum den Eindruck gewinnen muß, es handle sich um eine ganz be-sondere, von dem Ankündigenden erfundene, nur ihm bekannte und vonihm allein angewendete Behandlung. Die Annahme, daß von einer Ge-heimkur nur dann gesprochen werden könne, wenn die Anwendung einesGeheimmittels dabei in Frage kommt, ist nicht haltbar. Das Verbot derAnkündigung von Geheimkuren ist rechtsgültig und steht mit der Gewerbe-ordnung nicht im Widerspruch. K.G. 24. September 1903 (K.G.A. IV, S. 676).

Harnuntersuchungen. Das öffentliche Anerbieten unentgeltlicherHarnuntersuchungen ist keine Ankündigung einer Heilmethode. K.G. 11. Juni1906 (Pharm. Ztg. 1906, Nr. 49).

Ankündigung von Fernbehandlung im Sinne des § 84 desbadischen Polizeistrafgesetzes kann auch darin liegen, daß bestimmte Krank-heiten als heilbar durch ein Mittel bezeichnet werden, über das auf Ver-

4 *