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Nachtrag (1908)
Entstehung
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Ankündigung von Keklameinitteln.

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7. Ankündigung yon Reklamemitteln.

Gerichtliche Entscheidung:

Die Beilegung eines besonderen Wertes im Sinne der Polizei-verordnungen über die Ankündigung von Heilmitteln liegt schon dann vor,wenn dem angepriesenen Mittel Wirkungen beigemessen werden, die es nichthat. K.G. 12. Dezember 1905 (Pharm. Ztg. 1905, Nr. 100.)

8. Ankündigung von Heilmethoden und Heilmitteln.

Die Polizeiverordnungen über die gewerbsmäßige Ausübungder Heilkunde durch nicht approbierte Personen und die An-kündigung von Heilmethoden und Heilmitteln haben in den letztenJahren auch bezüglich der in ihnen enthaltenen Ankündigungs-verbote eine steigende Bedeutung erlangt. Dies kommt auch inder Rechtsprechung zum Ausdruck. Es ergingen folgende Urteile:

Bechtsgtiltigkeit der Verordnungen. Die Polizeiverordnungenüber die Ausübung der Heilkunde durch nicht approbierte Personen unddie Ankündigung von Heilmethoden und Heilmitteln bestehen zu Recht undfinden ihre rechtliche Stütze in § 10 II 17 des Allgemeinen Landreehts,in § 6 des Polizeiverwaltungsgesetzes und im Gesetze über die Dienststellungdes Kreisarztes. Sie verstoßen auch nicht gegen das Gesetz zur Bekämpfungdes unlauteren Wettbewerbes. K.G. 3. März, 30. Mai und 17. Oktober1904 (K.G.A. IY, S. 382, Pharm. Ztg. 1904, Nr. 45 und 83); K.G. 13. Fe-bruar 1905 (Pharm. Ztg. 1905, Nr. 14); K.G. 18. Juni 1907.

Durch die preußischen Oberpräsidialverordnungen über den Ver-kehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln sind die früherenKegierungspräsidialverordnungen über die Ankündigung von Heilmethodenund Heilmitteln nicht aufgehoben worden. K.G. 26. Januar 1905 (Pharm.Ztg. 1905, Nr. 9.)

Die Polizeiverordnungen über die Ankündigung von Heilmethodennnd Heilmitteln sind insoweit ungültig, als sie die öffentliche Ankün-digung von Heilmitteln verbieten, wenn das Publikum durch die Art derAnpreisung belästigt wird. Dagegen ist das Ankündigungsverbot gültig,soweit es die Fälle betrifft, in denen dem Mittel in der Anpreisung überseinen Wert hinausgehende Wirkungen beigelegt werden oder das Publikumirregeführt wird. K.G. 3. Mai 1906 (K.G.A. Y, S. 549).

Die sächsische Verordnung vom 14. Juli 1903 über die Aus-übung der Heilkunde durch nicht approbierte Personen und die Ankündigungvon Heilmethoden und Heilmitteln ist rechtsgültig. O.L.G. Dresden 8. Sep-tember 1904 (K.G.A. IY, S. 528), 20. Oktober 1904 und 5. April 1906(K.G.A. Y, S. 584 und 585). Ebenso ist die den gleichen Gegenstand be-treffende Lübeckische Verordnung vom 12. März 1904 rechtsgültig.O.L.G. Hamburg 13. September 1905 (K.G.A. Y, S. 471).

Das in der Hamburger Verordnung vom 1. Juni 1900 ent-haltene Verbot der öffentlichen Ankündigung von Heilmethoden, welche